(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002, in Gesundheitsberufen in Pflegeeinrichtungen der Sozialhilfeverbände oder privater Rechtsträger tätig sind und für Lehrende in Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes.
(2) Zu den Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes zählen:
1. | die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Leoben, Graz und Stolzalpe, | |||||||||
2. | das Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit Ost und | |||||||||
3. | das Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit Süd. |
(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten in Gesundheitsberufen anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
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