(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, Kinderbetreuer/Kinderbetreuerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten). Für Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, Kinderbetreuer/Kinderbetreuerinnen, die gemäß § 289 in das Besoldungsschema ST optiert haben, gelten die Bestimmungen dieses Teiles mit Ausnahme der §§ 242 bis 244.
(1a) Für Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, die dem Hauptstück III unterliegen und deren Dienstverhältnis ab dem Inkrafttreten des IV. Abschnitts des Hauptstückes III in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 112/2020 begonnen hat, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 239 und 242 bis 244. Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den §§ 59 ff, und es gilt § 187 sinngemäß. Für die Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 242 bis 244.
(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) auf Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, Kinderbetreuer/ Kinderbetreuerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 112/2020
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