§ 229 Stmk. L-DBR Gehalt

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Monatsentgelt des Vertragslehrers/der Vertragslehrerin wird durch die Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt einschließlich der Mehrleistungszulage:

im Entlohnungsschema IL

 

in der
Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

 

l1

l2a2

l3

 

Euro

 

1

2.361,1

2.138,4

1.696,9

2

2.428,2

2.194,9

1.720,7

3

2.495,6

2.251,3

1.744,2

4

2.570,1

2.308,1

1.768,0

5

2.731,4

2.364,6

1.792,5

6

2.900,7

2.479,8

1.830,2

7

3.070,4

2.617,8

1.889,6

8

3.234,0

2.755,0

1.952,5

9

3.404,9

2.913,5

2.017,9

10

3.580,3

3.072,1

2.084,5

11

3.799,0

3.269,0

2.167,4

12

3.968,6

3.430,2

2.233,2

13

4.138,5

3.591,3

2.300,3

14

4.308,2

3.752,8

2.367,9

15

4.477,8

3.914,0

2.459,3

16

4.642,5

4.057,3

2.550,7

17

4.857,2

4.208,0

2.641,6

18

4.857,2

4.368,6

2.732,4

19

5.178,6

4.515,3

2.823,4

 

§ 264 Abs. 8a gilt sinngemäß.

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragslehrer/eine Vertragslehrerin zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen einer höheren Entlohnungsgruppe desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 229 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 229 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 229 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 229 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 229 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 228 Stmk. L-DBR
§ 230 Stmk. L-DBR