§ 229 Stmk. L-DBR Gehalt

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt des Vertragslehrers/der Vertragslehrerin wird durch die Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt einschließlich der Mehrleistungszulage:
im Entlohnungsschema IL

im Entlohnungsschema IL

in der
Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

in der Entlohnungsgruppe

l1

l2a2

l3

l3

Euro

Euro

1

2.314,82.361,1

2.096,5 1.663,6

1.696,9

2.138,4

2

2.380,62.428,2

2.151,9 1.687,0

1.720,7

2.194,9

3

2.446,72.495,6

2.207,2 1.710,0

1.744,2

2.251,3

4

2.519,72.570,1

2.262,8 1.733,3

1.768,0

2.308,1

5

2.677,82.731,4

2.318,2 1.757,4

1.792,5

2.364,6

6

2.843,82.900,7

2.431,2 1.794,3

1.830,2

2.479,8

7

3.010,23.070,4

2.566,5 1.852,5

1.889,6

2.617,8

8

3.170,53.234,0

2.701,0 1.914,2

1.952,5

2.755,0

9

3.336,63.404,9

2.856,4 1.978,3

2.017,9

2.913,5

10

3.507,13.580,3

3.011,9 2.043,6

2.084,5

3.072,1

11

3.724,53.799,0

3.204,9 2.124,9

2.167,4

3.269,0

12

3.890,83.968,6

3.362,9 2.189,4

2.233,2

3.430,2

13

4.057,44.138,5

3.520,9 2.255,2

2.300,3

3.591,3

14

4.223,74.308,2

3.679,2 2.321,5

2.367,9

3.752,8

15

4.390,04.477,8

3.837,3 2.411,1

2.459,3

3.914,0

16

4.551,54.642,5

3.977,7 2.500,7

2.550,7

4.057,3

17

4.762,04.857,2

4.125,5 2.589,8

2.641,6

4.208,0

18

4.762,04.857,2

4.282,9 2.678,8

2.732,4

4.368,6

19

5.077,15.178,6

4.426,8 2.768,0

2.823,4

4.515,3

§ 264 Abs. 8a gilt sinngemäß.Paragraph 264, Absatz 8 a, gilt sinngemäß.
  1. (2)Absatz 2Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragslehrer/eine Vertragslehrerin zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen einer höheren Entlohnungsgruppe desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

  1. (2)Absatz 2Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragslehrer/eine Vertragslehrerin zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen einer höheren Entlohnungsgruppe desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt des Vertragslehrers/der Vertragslehrerin wird durch die Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt einschließlich der Mehrleistungszulage:
im Entlohnungsschema IL

im Entlohnungsschema IL

in der
Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

in der Entlohnungsgruppe

l1

l2a2

l3

l3

Euro

Euro

1

2.314,82.361,1

2.096,5 1.663,6

1.696,9

2.138,4

2

2.380,62.428,2

2.151,9 1.687,0

1.720,7

2.194,9

3

2.446,72.495,6

2.207,2 1.710,0

1.744,2

2.251,3

4

2.519,72.570,1

2.262,8 1.733,3

1.768,0

2.308,1

5

2.677,82.731,4

2.318,2 1.757,4

1.792,5

2.364,6

6

2.843,82.900,7

2.431,2 1.794,3

1.830,2

2.479,8

7

3.010,23.070,4

2.566,5 1.852,5

1.889,6

2.617,8

8

3.170,53.234,0

2.701,0 1.914,2

1.952,5

2.755,0

9

3.336,63.404,9

2.856,4 1.978,3

2.017,9

2.913,5

10

3.507,13.580,3

3.011,9 2.043,6

2.084,5

3.072,1

11

3.724,53.799,0

3.204,9 2.124,9

2.167,4

3.269,0

12

3.890,83.968,6

3.362,9 2.189,4

2.233,2

3.430,2

13

4.057,44.138,5

3.520,9 2.255,2

2.300,3

3.591,3

14

4.223,74.308,2

3.679,2 2.321,5

2.367,9

3.752,8

15

4.390,04.477,8

3.837,3 2.411,1

2.459,3

3.914,0

16

4.551,54.642,5

3.977,7 2.500,7

2.550,7

4.057,3

17

4.762,04.857,2

4.125,5 2.589,8

2.641,6

4.208,0

18

4.762,04.857,2

4.282,9 2.678,8

2.732,4

4.368,6

19

5.077,15.178,6

4.426,8 2.768,0

2.823,4

4.515,3

§ 264 Abs. 8a gilt sinngemäß.Paragraph 264, Absatz 8 a, gilt sinngemäß.
  1. (2)Absatz 2Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragslehrer/eine Vertragslehrerin zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen einer höheren Entlohnungsgruppe desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

  1. (2)Absatz 2Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragslehrer/eine Vertragslehrerin zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen einer höheren Entlohnungsgruppe desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten