§ 231 Stmk. L-DBR Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.

(2) Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(3) Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder im Lehrberuf beim selben Dienstgeber tätig ist.

(4) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für die Zeit seiner/ihrer Verwendung in diesem Unterrichtsjahr anstelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge des Kinderzuschusses und der Dienstzulage. Dabei ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.

(6) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL gebühren auch Sonderzahlungen nach § 147 Abs. 2.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 231 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 231 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 231 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 231 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 231 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 230 Stmk. L-DBR
§ 232 Stmk. L-DBR