§ 226 Stmk. L-DBR Dienstvertrag

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin gilt als vollbeschäftigt (§ 11 Abs. 2 Z 8), wenn seine/ihre Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 225 Abs. 2) erreicht.

(2) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 11 Abs. 5), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester oder dergleichen) abgestellt ist.

(3) Wird der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so findet die Bestimmung des § 11 Absatz 6 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 226 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 226 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 226 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 226 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 226 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 225 Stmk. L-DBR
§ 227 Stmk. L-DBR