§ 244a Stmk. L-DBR Anwendungsbereich

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002, in Gesundheitsberufen in Pflegeeinrichtungen der Sozialhilfeverbände oder privater Rechtsträger tätig sind und für Lehrende in Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes.

(2) Zu den Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes zählen:

1.

die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Leoben, Graz und Stolzalpe,

2.

die Schuledas Bildungszentrum für Gesundheits-Pflege und Krankenpflege Leoben,Gesundheit Ost und

3.

die Schuledas Bildungszentrum für psychiatrische Gesundheits-Pflege und Krankenpflege Graz,Gesundheit Süd.

4. die Schule für medizinische Assistenzberufe Graz Wagner-Jauregg-Platz und
5. das Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit.

(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten in Gesundheitsberufen anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.08.2018

(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002, in Gesundheitsberufen in Pflegeeinrichtungen der Sozialhilfeverbände oder privater Rechtsträger tätig sind und für Lehrende in Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes.

(2) Zu den Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes zählen:

1.

die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Leoben, Graz und Stolzalpe,

2.

die Schuledas Bildungszentrum für Gesundheits-Pflege und Krankenpflege Leoben,Gesundheit Ost und

3.

die Schuledas Bildungszentrum für psychiatrische Gesundheits-Pflege und Krankenpflege Graz,Gesundheit Süd.

4. die Schule für medizinische Assistenzberufe Graz Wagner-Jauregg-Platz und
5. das Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit.

(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten in Gesundheitsberufen anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

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