§ 244d Stmk. L-DBR SII-Funktionszulagen

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 8 eine SII-Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:

 

Funktion

Euro

1.

für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Ost

911,4

2.

für den Lehrassistent/die Lehrassistentin

745,8

3.

für den Lehrer/die Lehrerin an einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1, 4, 5 und 7

652,3

4.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben,

630,9

5.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Graz und Stolzalpe, für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Süd

520,8

6.

für den Oberpfleger/die Oberschwester

453,1

7.

für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Ost und für den Leiter/die Leiterin Pflegedienst,

364,5

8.

für leitende Stationspfleger/Stationspflegerinnen

299,5

 

(2) Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1, 4, 5 und 7 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine SII-Funktionszulage gemäß Abs. 1. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Leiters/Leiterin gebührt keine S II-Funktionszulage.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 244d Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 244d Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 244d Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 244d Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 244d Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. L-DBR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 244c Stmk. L-DBR
§ 244e Stmk. L-DBR