Zu § 3 lit.b
Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 lit. b folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:
| a) | einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder | |||||||||
| b) | eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20o C am Quellenaustritt oder | |||||||||
| c) | einen Mindestgehalt an natürlichem, freiem Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bzw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder | |||||||||
| d) | unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe: | |||||||||
Eisenquellen: Eisen 10 mg/kg,
Jodquellen: Jod 1 mg/kg,
Schwefelquellen: 1 mg/kg titrierbarer Schwefel,
Radon-Wässer für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 100.10-9 Curie (c)/kg,
Radon-Wässer für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 10.10-9 Curie (c)/kg.
| Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die zu erwartende Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind. | ||||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/1969
 
     
     
     
     
    
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