Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:
a)  | dass sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,  | |||||||||
b)  | dass das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält,  | |||||||||
c)  | dass das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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