§ 4 Stmk. HK Anerkennung als Heilpeloid

Stmk. HK - Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:

a)

dass es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,

b)

dass es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind,

c)

dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

In Kraft seit 16.10.1962 bis 31.12.9999
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