§ 9 Stmk. HK Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort

Stmk. HK - Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Erklärung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 8 und überdies an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, sowie einer ortsfesten wissenschaftlichen meteorologischen Beobachtungsstation (Klimastation) gebunden. Dieser Nachweis ist vom Antragsteller durch ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien zu erbringen, das nicht älter als 1 Jahr sein darf.

(2) Heilklimatische Kurorte sind solche Kurorte, die über ortsgebundene klimatische Faktoren verfügen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Die heilklimatischen Kurorte müssen:

a)

natürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannte und erfahrungsgemäß bewährte, therapeutisch anwendbare Klimafaktoren aufweisen, wie:

1.

Reizfaktoren (Höhenlage mit vermindertem Luftdruck, reichliche Besonnung und intensive Sonnenstrahlung, insbesondere im Ultraviolett, kräftige Luftbewegung mit beträchtlicher und stark schwankender Abkühlungsgröße usw.) oder

2.

Schonfaktoren (Vorhandensein von genügend Schattenspendern, Schutz vor stärkeren Winden, jedoch ohne Luftstagnation, gemäßigte und ausgeglichene Abkühlungsgröße, relative Stabilität der Witterung, an Staubbeimengung und Allergenen arme Luft usw.) oder

3.

eine Kombination von Reiz- und Schonfaktoren;

4.

relativ seltene Nebelbildung, geringe Abkühlungsgrößen, eine Verteilung der Niederschläge, die einen hinreichenden Aufenthalt im Freien gestatten, und das Fehlen einer Belästigung des engeren Kurgebietes durch die Abgase von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase bzw. Rauch von Industrieanlagen u. dgl.;

b)

ausreichende Grünflächen, Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten besitzen;

c)

eine möglichst lärmfreie Lage haben, von Störungen durch starken Durchzugsverkehr unbehelligt sein und dürfen nicht in der Nähe von Industrieanlagen liegen, welche die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können.

(3) Luftkurorte sind solche Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Hiezu gehören neben den in Abs. 2 lit. b und c enthaltenen Erfordernissen:

a)

ein gesundheitsförderndes Lokalklima mit günstiger Sonnenscheindauer und Strahlungsstärke, relativer Stabilität der Witterung, gemäßigter Abkühlungsgröße, rauch- und staubarmer Luft und mit einer Verteilung der Niederschlagszeiten, die einen häufigen Aufenthalt im Freien gestatten,

b)

eine Ausstattung der ortsfesten Klimastation im Sinne des Abs.4, wobei jedoch Registriergeräte für Strahlungsstärke, Wind und Abkühlungsgröße entbehrlich sind.

(4) Die ortsfeste wissenschaftliche Klimastation (Abs. 1) muß nach den Richtlinien der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien ausgestattet und mit Registriergeräten für die Sonnenscheindauer, Strahlungsstärke, insbesondere im Ultraviolett, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Wind und Niederschlag ausgerüstet sein. Staubgehalt und Verunreinigungen der Luft müssen wenigstens durch eine mindestens alle 5 Jahre zu wiederholende Meßreihe geprüft werden. Hinsichtlich der Strahlungsstärke können für benachbarte heilklimatische Kurorte gemeinsame Werte erstellt werden.

In Kraft seit 16.10.1962 bis 31.12.9999
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