§ 10 Stmk. HK Bezeichnung der Kurorte

Stmk. HK - Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:

a)

als Heilbad, wenn Heilquellen oder Heilpeloide (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) ortsgebunden genutzt werden;

b)

als heilklimatischer Kurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entspricht;

c)

als Luftkurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 3 geforderten Voraussetzungen entspricht;

d)

oder mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad u. dgl.).

(2) Solange eine Anerkennung im Sinne der §§ 8 oder 9 nicht ausgesprochen worden ist, darf im öffentlichen Verkehr einem Gebiet keine heilklimatische oder sonstige balneologische, prophylaktische oder therapeutische Wirkung zugeschrieben und keine Bezeichnung beigelegt werden, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Abs.1 widersprechende Bezeichnung zu führen.

(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 6 sind auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.

In Kraft seit 16.10.1962 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Stmk. HK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Stmk. HK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Stmk. HK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Stmk. HK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Stmk. HK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. HK Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Stmk. HK
§ 11 Stmk. HK