§ 27 Stmk. HK Verständigung des Landeshauptmannes

Stmk. HK - Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Anerkennungen, Bewilligungen sowie deren Zurücknahme und die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn des § 16 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift der diesbezüglichen Entscheidung bekanntzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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