§ 27 Stmk. HK Verständigung des Landeshauptmannes

Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Anerkennungen und, Bewilligungen sowie deren Zurücknahme, welche die Landesregierung auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowie und die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im SinneSinn des § 16 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift desder diesbezüglichen BescheidesEntscheidung bekanntzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.2013

Anerkennungen und, Bewilligungen sowie deren Zurücknahme, welche die Landesregierung auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowie und die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im SinneSinn des § 16 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift desder diesbezüglichen BescheidesEntscheidung bekanntzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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