Anl. 4 Stmk. HK

Stmk. HK - Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Zu § 15

Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:

a)

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b)

physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, Dichte bei 20o C, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20o C, Trockenrückstand bei 180o C, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, radioaktive Spurenstoffe Radium und Radon, Menge der frei aufsteigenden Quellgase;

c)

chemische Untersuchung: mindestens die Ionen: Kalium, Natrium, Ammonium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, gegebenenfalls sonstige, die Quelle charakterisierende Bestandteile wie Jod (als Jod-Ion),, Hydrogensulfid in mg/kg, mval/kg und mval%; von nichtdissoziierten Bestandteilen meta-Kieselsäure in mg/kg und mmol/kg; von Quellgasen freies Kohlendioxyd und, falls charakterisierend, Schwefelwasserstoff in mg/kg, mmol/kg und ml/kg bezogen auf 0o C und 760 Torr; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich (z. B. Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers

d)

Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/1969

In Kraft seit 16.10.1969 bis 31.12.9999
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