Anl. 7 Stmk. HK

Stmk. HK - Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Zu § 15

Eine P e l o i d – K o n t r o l l a n a l y s e hat folgende Angaben zu umfassen:

a)

kurze makroskopische und mikroskopische Beschreibung: Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad;

b)

physikalische Untersuchung: Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, pH-Wert elektrometrisch im Lager bestimmt, Wasserkapazität, Sedimentvolumen, Dichte;

c)

chemische Untersuchung: allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust, Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50;

d)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

e)

bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers: Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20o C, pH-Wert elektrometrisch, womöglich im Lager bestimmt;

f)

Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener Veränderungen.

In Kraft seit 16.10.1962 bis 31.12.9999
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