Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. ElWOG 2005

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

Stmk. ElWOG 2005
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Stand der Gesetzesgebung: 01.02.2022
Gesetz vom 19. April 2005, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 – Stmk. ElWOG 2005)

Stammfassung: LGBl. Nr. 70/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 2121/1 AB EZ 2121/3) (CELEX-Nr. 31996L0092, 31992L0042, 31990L0547, 32001L0077, 32003L0054, 32003R1228)

§ 1 Stmk. ElWOG 2005 Geltungsbereich, Ziele


(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie in der Steiermark.

(2) Dieses Gesetz findet nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Artikel 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.

der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;

2.

eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009, S. 55 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen

3.

das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anhang II ELWOG als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;

4.

einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen;

5.

die langfristige Versorgungssicherheit zu gewährleisten;

6.

den hohen Anteil erneuerbarer Energieträger in der Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen;

7.

die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen

8.

die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie möglichst effizient einzusetzen und

9.

das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011

§ 2 Stmk. ElWOG 2005 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

1.

„Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;

2.

„Anrainerin/Anrainer“ die Eigentümerin/der Eigentümer jener Grundstücke, die an das Grundstück, auf welchem eine Erzeugeranlage errichtet werden soll, angrenzen;

3.

„Anschlussleistung“ jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;

3a.

„Ausfallreserve“ jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;

4.

„Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

5.

„Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;

6.

„Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferantinnen/Lieferanten und Kundinnen/Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

7.

„Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;

8.

„Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

9.

„dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;

10.

„Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einer/einem einzelnen Kundin/Kunden verbindet oder eine Leitung, die eine Elektrizitätserzeugerin/einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer/seiner eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;

11.

„Einspeiserin/Einspeiser“ eine Erzeugerin/einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, die/der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

12.

„Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucherin/Endverbraucher;

13.

„Endverbraucherin/Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

14.

„Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

15.

„Entnehmerin/Entnehmer“ eine Endverbraucherin/einen Endverbraucher oder eine Netzbetreiberin/einen Netzbetreiber, die/der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;

16.

„ENTSO (Strom)“ der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 5 der Verordnung 2009/714/EG;

17.

„erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, aerothermische Energie, hydrothermische Energie, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

18.

„Erzeugerin/Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

19.

„Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;

20.

„Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

21.

„Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der unmittelbaren Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit diese nicht unter das Steiermärkische Starkstromwegegesetz 1971 fallen, ausgenommen sind Verfahren betreffend das Recht zum Netzanschluss (§ 28), wo unter „Erzeugungsanlage“ nicht die der Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen zu verstehen sind; stehen zwei oder mehrere funktional-technisch voneinander getrennte Anlagen unter Verwendung des gleichen Energieträgers in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang (z. B. gleiches Grundstück, gleiche Dachfläche), so ist von einer Erzeugungsanlage im Sinne dieses Gesetzes auszugehen;

22.

„Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;

22a.

„gemeinschaftliche Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugt;

23.

„Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

23a.

„Hauptleitung“ eine Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;

24.

„Haushaltskundinnen/Haushaltskunden“ Kundinnen/Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

25.

„Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“ eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;

26.

„Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

27.

„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV ElWOG festgelegten Kriterien entspricht;

28.

„in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III ElWOG festgelegten Methode berechnet wird;

28a.

„intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt;

28b.

„Kleinsterzeugungsanlage“ eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers/einer Netzbenutzerin beträgt;

29.

„Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;

30.

„Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;

31.

„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

32.

„Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl)“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

33.

„Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;

34.

„Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;

35.

„Kundinnen/Kunden“ Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Stromhändlerinnen/Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

36.

„KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

37.

„KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;

38.

„KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;

39.

„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge einer/eines Einspeiserin/Einspeisers oder Entnehmerin/Entnehmers;

40.

„Lieferantin/Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;

41.

„Marktregeln“ die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

42.

„Marktteilnehmerin/Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorgerinnen/Versorger, Stromhändlerinnen/Stromhändler, Erzeugerinnen/Erzeuger, Lieferantinnen/Lieferanten, Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer, Kundinnen/Kunden, Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer;

42a.

„Nachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012;

43.

„Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage einer/eines Kundin/Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;

44.

„Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der/des Netzzugangsberechtigten sowie den sonstigen in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz enthaltenen Kriterien; ein Recht auf Änderung der Netzebene oder auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene kann davon nicht abgeleitet werden;

45.

„Netzbenutzerin/Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;

46.

„Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

47.

„Netzbetreiberin/Netzbetreiber“ Betreiberin/Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

48.

„Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;

49.

„Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;

50.

„Netzzugangsberechtigte/Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

51.

„Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen der Nutzungsberechtigten/dem Netzzugangsberechtigten und einer Netzbetreiberin/einem Netzbetreiber, die/der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

52.

„Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

53.

„Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

54.

„Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;

55.

„Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;

56.

„Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;

57.

„Sekundärregelung“ die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;

58.

„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

59.

„standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

60.

„Stromhändlerin/Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;

61.

„Systembetreiberin/Systembetreiber“ eine Netzbetreiberin/einen Netzbetreiber, die/der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

61a.

„teilnehmender Berechtigter“ eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;

62.

„Tertiärregelung“ das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);

63.

„Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbraucherinnen/Endverbraucher oder Verteilerinnen/Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

64.

„Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

65.

„Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist;

66.

„Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

67.

„Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt einer von der örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiberin/eines vom örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiber verschiedenen Dritten stehendes Betriebsgelände (ein geografischer Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben), auf dem ein von dieser/diesem verschiedener Dritter bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 32/2000, elektrische Energie bezogen und über ein in seiner Verfügungsgewalt stehendes Netz an auf diesem Betriebsgelände tätige Unternehmen bzw. Objekte weiterverteilt hat; eine Verbrauchsstätte im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn zum vorgenannten Zeitpunkt eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, vorhanden waren, ohne dass bereits ein eigenes Netz zur Weiterverteilung in Betrieb gestanden ist;

68.

„Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

69.

„Versorgerin/Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;

70.

„Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kundinnen/Kunden;

71.

„Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;

72.

„Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kundinnen/Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

73.

„vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

74.

„Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;

75.

„Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;

76.

„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;

77.

„wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

78.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999 unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;

79.

„Zeitreihe“ der zeitliche Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;

80.

„Zusatzstrom“ der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014, LGBl. Nr. 25/2018

§ 3 Stmk. ElWOG 2005 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen


(1) Den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern sind nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kundinnen/Kunden und Erzeugerinnen/Erzeuger eines Netzes;

2.

der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);

3.

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.

(2) Den Elektrizitätsunternehmen sind nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

2.

die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

(4) Elektrizitätsunternehmen, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern zählt, haben die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, Endverbraucherinnen/Endverbraucher mit elektrischer Energie der Standardqualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen zu versorgen (Grundversorgung).“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 89/2011

§ 4 Stmk. ElWOG 2005 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen


(1) Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Dienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Energiedienstleistungen unter Berücksichtigung aller angebots- und nachfrageseitigen Möglichkeiten sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

(2) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 5 Stmk. ElWOG 2005 Genehmigungspflicht


(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 200 Kilowatt bedarf, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).

(2) Der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegen nicht:

1.

Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb bzw. wesentliche Änderung eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfalls-, verkehrs-, berg-, luftreinhalte- oder gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist

2.

die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen, nicht netzgekoppelten Erzeugungsanlagen, z. B. mobile Notstromaggregate;

3.

Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K besteht.

(3) Wesentliche Änderungen liegen insbesondere dann vor, wenn diese geeignet sind, größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.

(4) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfalls-, verkehrs-, berg-, luftreinhalte- oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Inhaber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr für die Genehmigung zuständigen Behörde (§ 58) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 6 Stmk. ElWOG 2005


(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung,

2.

ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage, die betroffenen Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet werden soll und die Grundstücksnummern ersichtlich sind,

3.

ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschriften der Eigentümerinnen/Eigentümer

4.

die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümerinnen/Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerin/Hypothekargläubiger

5.

ein Verzeichnis der an die Grundstücke, auf welchen die Stromerzeugungsanlage errichtet werden soll, anrainenden Grundstücke und der jeweiligen Eigentümerinnen/Eigentümer dieser anrainenden Grundstücke samt Anschriften (nicht älter als drei Monate),

6.

ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten,

7.

eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse,

8.

eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1,

9.

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen

10.

Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, den Bruttoenergieverbrauch durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,

11.

Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen,

12.

bei thermischen Erzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW die Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 5.

(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, sind auf Verlangen der Behörde weitere Unterlagen zu erbringen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner, im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.

(4) Auf Verlangen der Behörde sind zusätzliche Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlicher Unterlagen vorzulegen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

(5) Bei der Neuplanung oder erheblichen Modernisierung einer vorhandenen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 dieses Gesetzes durchzuführen. Dabei sind die Kosten und der Nutzen einer thermischen Erzeugungsanlage mit einer vergleichbaren hocheffizienten KWK-Anlage gegenüberzustellen und zu bewerten.

(6) Eine Modernisierung ist erheblich, wenn deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.

(7) Die Behörde hat das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen.

(8) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.

(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse samt den zugrunde zu legenden Annahmen und dem zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018, LGBl. Nr. 59/2020

§ 7 Stmk. ElWOG 2005 Vereinfachtes Verfahren


(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage

1.

ausschließlich zur stationären Notstromversorgung bestimmt ist, oder

2.

mit erneuerbarer Energie oder Abfällen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die installierte elektrische Engpassleistung höchstens 500 kW beträgt, oder

3.

mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in elektrische Energie umwandelt und die Gesamtfläche der Solarzellen nicht mehr als 500 m2 beträgt oder

4.

mit fossiler Energie betrieben wird und die installierte elektrische Engpassleistung höchstens 500 kW beträgt

und der Genehmigungswerber die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ausdrücklich verlangt, so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist bzw. im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 4 keiner Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf – die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Anrainerinnen/Anrainer innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 gegen die Erzeugungsanlage erheben zu können; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Anrainerinnen/Anrainer die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen die gemäß § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.

(2) Den Eigentümerinnen/Eigentümern der anrainenden Grundstücke, den örtlichen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und den im § 9 Z 2 und 3 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die im § 9 genannten Personen haben im vereinfachten Verfahren Parteistellung. Die im § 9 Z 2 und 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen erheben.

(4) Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 8 Stmk. ElWOG 2005 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte


(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Die Eigentümerinnen/Eigentümer der Grundstücke, die an die geplante Anlage anrainen und die in § 9 Z 1 und 2 genannten Personen sind zu laden; wenn diese Eigentümerinnen/Eigentümer Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2003, sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben der Verwalterin/dem Verwalter (§ 19 WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.

(2) Werden von Anrainerinnen/Anrainern privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der die Verhandlungsleiterin/der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist die Anrainerin/der Anrainer mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(3) Im Ermittlungsverfahren sind die Erfordernisse der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes zu untersuchen. Diese Untersuchung hat jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen Interessen in anderen Genehmigungsverfahren beurteilt werden. Die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrung der oben erwähnten öffentlichen Interessen berufen sind, sind – soweit deren Interessen berührt werden – im Genehmigungsverfahren zu hören.

(4) In jedem Falle sind vor Erteilung der Bewilligung zu hören:

1.

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft;

2.

jene Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 10 Abs. 1;

3.

der Steiermärkische Umweltanwalt nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1998 über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78, und der Verteilernetzbetreiber, in dessen Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll.

(5) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 9 Stmk. ElWOG 2005 Parteien


Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:

1.

die Genehmigungswerberin/der Genehmigungswerber,

2.

alle Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubigerin/Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten

3.

Anrainerinnen/Anrainer hinsichtlich ihrer subjektivöffentlich rechtlichen Interessen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 10 Stmk. ElWOG 2005


(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien nach fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Anrainerinnen/Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 – sofern diese von der Elektrizitätsbehörde wahrzunehmen sind – auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Weiters ist Voraussetzung, dass die zum Einsatz kommende Energie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und dem Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 dieses Gesetzes effizient eingesetzt wird.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(3) Ob Belästigungen der Parteien im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018, LGBl. Nr. 59/2020

§ 11 Stmk. ElWOG 2005 Erteilung der Genehmigung


(1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.

(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.

(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.

(4) Stand der Technik (Abs. 1) ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

(5) Durch einen Wechsel in der Person der Inhaberin/des Inhabers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, der Rechtsnachfolgerin/dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(6) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(7) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.

(8) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

§ 12 Stmk. ElWOG 2005 Fertigstellung, fachlich geeignete Person


(1) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält die Betreiberin/der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen. Mit der Fertigstellungsanzeige ist eine fachlich geeignete natürliche Person bekannt zu geben, die die Betreiberin/der Betreiber der Anlage für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes zu bestellen hat. Über die fachliche Eignung sind entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(2) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn nach dem Bildungsgang oder der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die erforderlich sind, um die Anlage entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen zu leiten und zu überwachen.

(3) Ein Wechsel der in Abs. 1 genannten Person ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Erzeugungsanlage unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Die Behörde hat zu prüfen, ob die bekannt gegebene Person die fachliche Eignung besitzt. Liegt diese nicht vor, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen. Der Betrieb der Anlage darf bis zur Bekanntgabe einer neuen fachlich geeigneten Person, längstens jedoch während zweier Monate, weiter ausgeübt werden.

(5) Erfüllt die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch die Betreiberin/der Betreiber als fachlich geeignete Person bekannt gegeben werden.

§ 13 Stmk. ElWOG 2005 Betriebsgenehmigung, Probebetrieb


(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.

(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.

(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die im § 9 Z 2 und 3 genannten Personen Parteistellung. Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind.

§ 14 Stmk. ElWOG 2005 Abweichungen vom der Genehmigung


(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.

(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die Anrainerinnen/Anrainer im Rahmen ihrer subjektivöffentlichen Rechte Parteistellung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 15 Stmk. ElWOG 2005 Amtswegige Überprüfung


(1) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden, Anbringen von Anrainerinnen/Anrainern oder amtlicher Wahrnehmungen eine Überprüfung für erforderlich, so hat sie eine Überprüfung anzuordnen oder selbst durchzuführen.

(2) Ergeben sich bei dieser Überprüfung Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand und sind die Abweichungen derart, dass die Anrainerinnen/Anrainer unzumutbar im Sinne des § 10 Abs. 1 belästigt werden, so hat die Behörde anzuordnen, dass der Betrieb der Erzeugungsanlage eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.

(3) In allen anderen als den im Abs. 2 angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Erzeugungsanlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht entsprochen, so ist sinngemäß gemäß Abs. 2 vorzugehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 16 Stmk. ElWOG 2005 Auflassung, Vorkehrungen


(1) Beabsichtigt die Betreiberin/der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung oder die Unterbrechung des Betriebes ihrer/seiner Anlage oder eines Teiles ihrer/seiner Anlage, so hat sie/er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 zu treffen.

(2) Die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und ihre/seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen.

(3) Reichen die von der Anlageninhaberin/vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, so hat ihr/ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. Im Falle der Auflassung einer Windkraftanlage oder einer Freiflächenphotovoltaikanlage hat sie jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen. Ist die Betreiberin/der Betreiber nicht feststellbar, ist sie/er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande oder kann sie/er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag jenen Eigentümern, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, zu erteilen.

(4) Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin/des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.

(5) Die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage hat der Behörde anzuzeigen, dass sie/er die gemäß Abs. 2 angezeigten oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2014

§ 17 Stmk. ElWOG 2005 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung


(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn

1.

die Fertigstellung und die Inbetriebnahme bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung schriftlich angezeigt werden (§ 11 Abs. 8),

2.

der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung aufgenommen wird,

3.

der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist oder

4.

der Behörde gegenüber schriftlich durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber eine Verzichtserklärung abgegeben wird.

(2) Die Behörde hat eine Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf dieser Fristen gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.

(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist im Zweifelsfall über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. § 16 gilt sinngemäß.

(4) Die Inhaberin/Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage, deren/dessen Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 zu vermeiden. Sie/Er hat die Betriebsunterbrechung und ihre/seine Vorkehrungen anlässlich der Betriebsunterbrechung der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat die Inhaberin/der Inhaber der Anlage anlässlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr/ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person der Inhaberin/des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.

(5) Im Verfahren gemäß Abs. 2 kommt nur der Inhaberin/dem Inhaber der Erzeugungsanlage Parteistellung zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2018

§ 18 Stmk. ElWOG 2005 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen


(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

§ 19 Stmk. ElWOG 2005 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen


(1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen/Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage oder eine nicht genehmigte wesentliche Änderung verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarinnen/Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung der Betreiberin/des Betreibers der Erzeugungsanlage, der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters oder der Eigentümerin/des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin/des Betreibers der von Maßnahmen gemäß Abs. 1 betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 19a Stmk. ElWOG 2005 Enteignung


(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, zwischen derjenigen/demjenigen, die/der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt, und der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Inhaberin/dem Inhaber anderer dinglicher Rechte eine Einigung darüber nicht zu Stande kommt und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.

(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Katastralgemeindenummer und die Einlagezahl, die Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen/Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen. Werden durch die Enteignung Bergbauberechtigungen berührt, ist im Antrag auch die Bergbauberechtigte/der Bergbauberechtigte anzuführen.

(3) Die Enteignung kann umfassen:

1.

die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,

2.

die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder

3.

die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(4) Von der Enteignung nach Abs. 3 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 3 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(5) Auf das Verfahren und die Durchführung der Enteignung ist § 19 Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1971, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der lit. g) und h) der Begriff elektrische Leitungsanlage durch den Begriff Erzeugungsanlage ersetzt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 20 Stmk. ElWOG 2005 Geregelter Netzzugang


(1) Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und zu den bestimmten Systemnutzungstarifen auf Grund privatrechtlicher Verträge zu gewähren.

(2) Die Netzzugangsberechtigten haben unter Bedachtnahme auf Abs. 1 einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungstarifen die Benutzung des Netzes auf Grund privatrechtlicher Verträge zu begehren (Geregeltes Netzzugangssystem). Sie müssen jedoch dafür Sorge tragen, dass die technischen Voraussetzungen für den Netzzutritt in der Kundenanlage gegeben sind, ohne dass dadurch andere Kunden oder das beanspruchte Netz beeinträchtigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 21 Stmk. ElWOG 2005 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten


Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2009/714/EG über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kundinnen/Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen.

Anm.: in der Fassung (1) LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011

§ 22 Stmk. ElWOG 2005 Netzzugangsberechtigung und -verweigerung


(1) Alle Kundinnen/Kunden sind berechtigt, mit Erzeugerinnen/Erzeugern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen/Kunden begehren.

(3) Eine Netzbetreiberin/ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:

1.

bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle);

2.

bei mangelnden Netzkapazitäten;

3.

wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für eine Kundin/einen Kunden abgelehnt wird, die/der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt;

4.

wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen KWK-Anlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.

Die Verweigerung ist gegenüber der/dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag derjenigen/desjenigen, die/der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in ihrem/seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Abs. 3 vorliegen. Die Netzbetreiberin/Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 3) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigter/Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiberin/Netzbetreiber hinzuwirken.

(5) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung, die in jenem Land gelten, in dem diejenige/derjenige ihren/seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat, die/der einen Antrag auf Feststellung stellt, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges vorliegen. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind weiters jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers gelten, die/der den Netzzugang verweigert hat.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 23 Stmk. ElWOG 2005 Allgemeine Netzbedingungen


(1) Die allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde.

(2) Die allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,

2.

die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,

4.

sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers oder anderer Anlagen zu verhindern, enthalten,

5.

sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen,

6.

sie Regelungen über die Zuordnung der Kosten des Netzanschlusses enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren,

7.

sie klar und übersichtlich gefasst sind,

8.

sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

2.

die den einzelnen Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

3.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

4.

die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;

5.

den Zeitraum, innerhalb dessen Kundinnen- und Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;

6.

die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

7.

die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern;

8.

jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer einzuhalten ist;

9.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

10.

die von den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern zu liefernden Daten;

11.

einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

12.

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

13.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

14.

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass die Netzbenutzerin/der Netzbenutzer ihren/seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;

15.

Modalitäten, zu welchen die Netzbenutzerin/der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;

16.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität.

(4) In den allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(5) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen. Insbesondere ist eine abgestimmte Vorgangsweise bei drohenden Engpässen im Netz, die Auswirkungen auf andere Netze der Regelzone haben können, festzulegen.

(6) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den allgemeinen Netzbedingungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

(7) Können sich eine Netzbetreiberin/ein Netzbetreiber und eine Netzzugangsberechtigte/Netzzugangsberechtigter über den Netzanschlusspunkt nicht einigen, so hat die Behörde über Antrag der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers oder der/des Netzzugangsberechtigten den Netzanschlusspunkt mit Bescheid festzustellen.

(8) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben die Kundinnen/Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin/dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die im Anhang A der Richtlinie 2009/72/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten.

(9) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach diesem Gesetz einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.

(10) Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011

§ 24 Stmk. ElWOG 2005 Lastprofile


(1) Für jene Endverbraucherinnen/Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 63 Z 6. und 7. ElWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Profile zu bestimmen ist.

(2) Für Einspeiserinnen/Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.

(3) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(4) Die nähere Regelung über die standardisierten Lastprofile hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 25 Stmk. ElWOG 2005 Kosten des Netzanschlusses


(1) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Stmk. Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu begehren. Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind weiters berechtigt, für die von ihnen bereits errichteten und vorfinanzierten Anschlussanlagen einen aliquoten Kostenersatz zu begehren. Für bereits von der Netzbetreiberin/vom Netzbetreiber errichtete und vorfinanzierte Leitungsanlagen des der Anschlussanlage vorgelagerten Netzes ist die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber berechtigt, ein Netzbereitstellungsentgelt zu begehren (Netzbereitstellung).

(2) Die nähere Regelung der Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.

(3) Den Netzzugangsberechtigten ist anlässlich der Vorschreibung der Kosten des Netzanschlusses eine für die Beurteilung ausreichende Kostenaufgliederung auszuhändigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 26 Stmk. ElWOG 2005 Technische Betriebsleiterin/Technischer Betriebsleiter


(1) Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiterin/Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen, damit die Netze zum Zwecke der Gewährleistung einer gesicherten Elektrizitätsversorgung ordnungsgemäß betrieben, gewartet und instand gehalten werden.

(2) Die Betriebsleiterin/Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 3 Z 1 entsprechen, fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen und überwiegend in inländischen Unternehmen tätig sein. § 44 Abs. 11 gilt sinngemäß.

(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen eines für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.

(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn

1.

nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Betriebsleiterin/der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

2.

eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann und

3.

die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen des Alters, der mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in der Person der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist.

(5) Die Bestellung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist von der Betreiberin/vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.

(6) Scheidet die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung ihrer/seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung einer neuen Betriebsleiterin/eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer/seiner Bestellung ist der Behörde von der Netzbetreiberin/vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Ist die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber als Betriebsleiter bestellt werden.

§ 27 Stmk. ElWOG 2005 Aufrechterhaltung der Leistung


Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn die Netzbenutzerin/der Netzbenutzer ihre/seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.

§ 28 Stmk. ElWOG 2005 Recht zum Netzanschluss


(1) Die Betreiberin/Der Betreiber eines Verteilernetzes hat – unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen (§ 31) sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb ihres/seines vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucherinnen/Endverbraucher und Erzeugerinnen/Erzeuger an ihr/sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).

(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind jene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

§ 29 Stmk. ElWOG 2005 Pflichten der Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen


Die Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet,

1.

die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

2.

Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbraucherinnen/Endverbrauchern und Erzeugerinnen/Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht);

3.

Netzzugangsberechtigten zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten den Zugang zu ihrem System zu gewähren;

4.

die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen;

5.

die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 1 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;

6.

zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes;

7.

zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes;

8.

zur Führung einer Evidenz über alle in ihrem/seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen;

9.

zur Führung einer Evidenz aller in ihrem/seinem Netz tätigen Lieferantinnen/Lieferanten;

10.

zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;

11.

zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren;

12.

Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;

13.

zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferantinnen-/Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel;

14.

zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;

15.

Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;

16.

zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung;

17.

zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;

18.

zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Regulierungsbehörde;

19.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

20.

sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihr/ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

21.

den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;

22.

bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen;

23.

der Übertragungsnetzbetreiberin/den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren;

24.

die Anforderungen des Anhangs XII der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz zu erfüllen;

25.

sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018

§ 30 Stmk. ElWOG 2005 Ausnahmen von der allgemeinen Anschlusspflicht


(1) Die allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:

1.

soweit der Anschluss der Betreiberin/dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich und technisch nicht zumutbar ist,

2.

für Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und Erzeugerinnen/Erzeugern, sofern diese über eine Direktleitung versorgt werden,

3.

für Endverbraucherinnen/Endverbraucher, die innerhalb einer Verbrauchsstätte von einer Endverbraucherin/einem Endverbraucher Elektrizität beziehen und

4.

wenn die/der Netzzugangsberechtigte in ihrer/seiner Kundenanlage nicht dafür Sorge trägt, dass die technischen Voraussetzungen für den Netzzutritt gegeben sind, ohne dass dadurch die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber oder andere Kunden beeinträchtigt werden.

(2) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht sowie das Recht zum Netzanschluss im Sinne des § 28 besteht, hat die Behörde auf Antrag der Endverbraucherin/des Endverbrauchers bzw. der/des Netzzugangsberechtigten oder der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.

(3) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen der Betreiberin/dem Betreiber eines Verteilernetzes und ihren/seinen Endverbrauchern aus dem Anschluss und der Versorgung ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 31 Stmk. ElWOG 2005 Versorgung über Direktleitungen


Erzeugerinnen/Erzeuger und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen berechtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007

§ 32 Stmk. ElWOG 2005 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber


(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Verpflichtungen sind die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,

1.

das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;

2.

die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

3.

die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 33 Abs. 3 Z 9 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;

4.

der Betreiberin/dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr/sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;

5.

die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß §§ 51 ff ElWOG bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen;

6.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

7.

auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen und unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen;

8.

durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;

9.

sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

10.

den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;

11.

Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeugerinnen/Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) erforderlich sind, ist dies von der Übertragungsnetzbetreiberin/vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 33 Abs. 3 Z 5);

12.

die Zurverfügungstellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu gewährleisten;

13.

unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 13 der Verordnung 2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung 2009/714/EG genannten Zwecke zu verwenden;

14.

die Übertragung von Elektrizität durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln;

15.

ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten, d. h. die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreiberinnen/Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit ausschließlich durch die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen;

16.

einen Netzentwicklungsplan gemäß § 33a zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;

17.

der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung 2009/714/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen, die Art der Veröffentlichung (z. B. Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten;

18.

der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreibern der Europäischen Union sowie Drittländern gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich länderübergreifender Netzplanung und betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen;

19.

Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans;

20.

zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;

21.

Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;

22.

die Anforderungen des Anhangs XII der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz zu erfüllen;

23.

sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.

(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen hat in den allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.

(3) Wirkt eine/ein Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber, die/der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, sind diese gemeinsamen Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt ist, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen sind. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der Übertragungsnetzbetreiberin/des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert.

(4) Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz mit Netzzugangsberechtigten abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von ihrem/seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.

(5) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss der Übertragungsnetzbetreiberin/dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(6) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag einer/eines Netzzugangsberechtigten oder einer Übertragungsnetzbetreiberin/eines Übertragungsnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.

(7) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen der Übertragungsnetzbetreiberin/dem Übertragungsnetzbetreiber und den Netzzugangsberechtigten aus dem Vertrag über die Regelung des Netzanschlusses ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018

§ 33 Stmk. ElWOG 2005 Einteilung der Regelzonen, Aufgaben


(1) Das Gebiet des Bundeslandes Steiermark ist dem von der Austrian Power Grid AG gebildeten Regelzonenbereich (Regelzone Ost) zugeordnet.

(2) Für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Austrian Power Grid AG, der TIWAG-Netz AG und der VKW-Übertragungsnetz AG betrieben wird, ist jeweils eine Regelzone zu bilden. Die Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Übertragungsnetz AG oder deren Rechtsnachfolger werden als Regelzonenführer benannt. Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.

(3) Dem Regelzonenführer obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von dritten Unternehmen erbracht werden kann;

2.

die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;

3.

die Organisation und den Einsatz der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve;

4.

Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber;

5.

die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreiberinnen/Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugerinnen/Erzeugern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreiberinnen/Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;

6.

den Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie;

7.

die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;

8.

den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen;

9.

die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und -leistung sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

10.

die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;

11.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

12.

die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Behörde;

13.

die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 33b sowie gemäß § 69 ElWOG;

14.

die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 37 Abs. 3 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist;

15.

ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß Z 14 eingehalten werden;

16.

mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten;

17.

für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken;

18.

regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung 2009/714/EG zu koordinieren;

19.

Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen;

20.

die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen;

21.

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen;

22.

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden;

23.

die Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde;

24.

Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;

25.

besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 3 übertragenen Aufgaben sind in den allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiberinnen/ Übertragungsnetzbetreiber zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018

§ 33a Stmk. ElWOG 2005 Netzentwicklungsplan


(1) Die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung unter Berücksichtigung der Planungen der Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber ab der 110-kV-Ebene vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.

(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

1.

den Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,

2.

alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und

3.

einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

1.

der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucherinnen/Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

2.

der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und

3.

der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes nachzukommen.

(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legt die Übertragungsnetzbetreiberin/der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiberin/Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin/der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer zu konsultieren.

(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

(7) Alle Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer haben der Übertragungsnetzbetreiberin/dem Übertragungsnetzbetreiber auf deren/dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Verbrauchsprognosen, Änderungen der Netzkonfiguration, Messwerte und technische sowie sonstige relevante Projektunterlagen zu geplanten Anlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Die Übertragungsnetzbetreiberin/Der Übertragungsnetzbetreiber kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011

§ 33b Stmk. ElWOG 2005 Ausschreibung der Primärregelleistung


(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom jeweiligen Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen.

(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugeranlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme an der Ausschreibung kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Netzbedingungen oder in eigenen Allgemeinen Bedingungen zu regeln. Sie sind jedenfalls in geeigneter Weise (z. B. Internet) bereitzustellen.

(3) Die Höhe der bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen.

(4) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.

(5) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007

§ 33c Stmk. ElWOG 2005 Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung


(1) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Kraftwerken/Kraftwerksparks, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im laufenden Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 1 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011

§ 34 Stmk. ElWOG 2005 Netzzugangsberechtigung


(1) Sofern sich aus einer auf der Grundlage des § 71 Abs. 8 ElWOG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit kein anderer Zeitpunkt ergibt, sind alle Kunden ab 1. Oktober 2001 berechtigt, mit Erzeugerinnen/Erzeugern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

§ 35 Stmk. ElWOG 2005 Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer


(1) Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

(2) Netzbenutzerinnen/Netzbetreiber sind verpflichtet,

1.

Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist,

2.

die technischen Vorgaben der Netzbetreiberinnen/ Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung einzuhalten,

3.

Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten,

4.

Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind,

5.

bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an die Netzbetreiberin/den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden,

6.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den allgemeinen Netzbedingungen und in den allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

(4) Haushaltskundinnen/Haushaltskunden können im Stromlieferungsvertrag bestimmen, ob die Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben durch sie selbst bereitgestellt und an den Stromlieferanten übermittelt werden oder ob die Ermittlung (Ablesung) der Daten bzw. Zählerwerte durch den Stromlieferanten zu erfolgen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 36 Stmk. ElWOG 2005 Pflichten der Elektrizitätsunternehmen als Stromhändler und Lieferanten


(1) Elektrizitätsunternehmen, die Endverbraucherinnen/Endverbraucher in Steiermark beliefern wollen, haben der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Steiermark unter Angabe des ordentlichen Wohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der ordentliche Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine inländische Zustellungsbevollmächtigte/einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift der Zustellungsbevollmächtigten/des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Jede Änderung der der Behörde gemeldeten Daten sind dieser unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Elektrizitätsunternehmen, die Kundinnen/Kunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Bilanzgruppenverantwortlichen, deren Mitglieder sie beliefern, der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber, an deren/dessen Netz die Kundin/der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.

(3) Die Behörde kann einem Elektrizitätsunternehmen, das Endverbraucherinnen/Endverbraucher beliefert, die Stromhändlertätigkeit oder die sonstige Liefertätigkeit untersagen, wenn es

a)

dreimal wegen Übertretung gemäß Abs. 1, 2 und 5 rechtskräftig bestraft worden ist oder

b)

wenn es nicht die erforderliche Verlässlichkeit besitzt oder

c)

es der Verpflichtung zur Übernahme von Ökostrom gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes nicht nachkommt.

§ 44 Abs. 4 bis 8 und Abs. 10 und 13 gelten sinngemäß.

(4) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten sind verpflichtet, jede Haushaltskundin/jeden Haushaltskunden, die/der dies begehrt, zu den veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beliefern, es sei denn, die Haushaltskundin/der Haushaltskunde ist nach durchgeführten Mahnverfahren in Zahlungsverzug. Den Haushaltskundinnen/Haushaltskunden darf für den Wechsel der Versorgerin/des Versorgers kein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt werden.

(5) Energieeinzelhandelsunternehmen haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018

§ 36a Stmk. ElWOG 2005 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie


(1) Versorgerinnen/Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kundinnen/Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgerinnen/Versorgern und Kundinnen/Kunden haben zumindest zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der Versorgerin/des Versorgers;

2.

erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;

3.

den Energiepreis in Cent pro kWh inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;

4.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;

5.

Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;

6.

die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 36b erfolgt

7.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung

8.

Modalitäten, zu welchen die Kundin/der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.

(3) Versorgerinnen/Versorger haben ihre Kundinnen/Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin/dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch Vermittlerinnen/Vermittler angebahnt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011

§ 36b Stmk. ElWOG 2005 Grundversorgung


(1) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kundinnen/Kunden im Landesgebiet, die Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Verbraucherin/Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, die/ der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.

(3) Gerät die Verbraucherin/der Verbraucher während 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr/ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

(4) Bei Berufung von Verbraucherinnen/Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiberunternehmen, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbraucherinnen/Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn die Kundin/der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn die Endverbraucherin/der Endverbraucher ihre/seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten- und Netzbetreiberunternehmen beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014

§ 37 Stmk. ElWOG 2005 Pflichten der Erzeugerinnen/Erzeuger


(1) Erzeugerinnen/Erzeuger sind verpflichtet,

1.

sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden,

2.

Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen,

3.

technische Vorgaben der Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung einzuhalten,

4.

Erzeugungsfahrpläne an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bei Teillieferungen bekannt zu geben,

5.

Erzeugerfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen im erforderlichen Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;

6.

nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreiberinnen/Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt

7.

auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 9 ElWOG zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung, somit die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers, vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 6 vertraglich sichergestellt werden konnte

8.

auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Kraftwerken/Kraftwerkparks bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereitzustellen und zu erbringen.

(2) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind verpflichtet:

1.

die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;

2.

soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung für die Primärregelleistung erfolglos blieb;

3.

Nachweise über die tatsächliche Bereitstellung bzw. die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer nach dessen Vorgaben in geeigneter und transparenter Weise, z. B. durch Übertragung der Online-Messwerte und zeitgerechte Aufzeichnungen von Frequenz und eingespeister Wirkleistung jeweils mit einer ausreichenden Auflösung, vorzulegen;

4.

zur Befolgung der im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend.

(2a) Betreiberinnen/Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher anzuzeigen.

(3) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung bzw. Entnahmeleistung (Pumpen) dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form an eine vom Regelzonenführer zu bestimmende Stelle zu übermitteln.

(4) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Kraftwerke/Kraftwerksparks zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018

§ 37a Stmk. ElWOG 2005 Kleinsterzeugungsanlagen


(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben.

(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 ausgenommen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2018

§ 38 Stmk. ElWOG 2005 Einrichtung und Verwaltung eines Fonds


(1) Zur Förderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ausgenommen für Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, und zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden zu verwenden und werden aufgebracht

a)

aus den Zuweisungen gemäß dem Ökostromgesetz,

b)

aus Strafbeträgen gemäß § 64,

c)

aus Zinsen der Fondsmittel,

d)

durch sonstige Zuwendungen.

(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, welches sich dabei öffentlicher oder privater Einrichtungen bedienen kann. Die Durchführung obliegt dem Landes-Energiebeauftragten. Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.

(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Steiermärkischen Landesregierung mit Beschluss festzulegen sind.

(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)

die Gewährung von Förderungen hat auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erfolgen,

b)

Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen,

c)

Antragsunterlagen,

d)

Reihungskriterien, wie z. B. Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, Wirtschaftlichkeit des Projektes, Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen,

e)

Verfahren zur Bewertung der eingereichten Projekte,

f)

Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014

§ 39 Stmk. ElWOG 2005 Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen


(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person, die eingetragene Unternehmerin/eingetragener Unternehmer ist, oder eine Personengesellschaft ausüben, wenn sie ihren Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union hat.

(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz in Steiermark, so hat die Regulierungsbehörde. bei der Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschriften dieses Landes anzuwenden.

(4) Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Bundes-ElWOG ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch in Steiermark tätig werden.

(5) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:

1.

Vereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz, dem Bundes-ElWOG und dem Verrechnungsstellengesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;

2.

ein aktueller Firmenbuchauszug;

3.

ein Nachweis, dass bei der Antragstellerin/beim Antragsteller bzw. ihren/seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 8 der Gewerbeordnung 1994 und keine Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO vorliegen;

4.

ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist;

5.

ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens 1 (Euro) 50.000,–, z. B. in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Z 1 vorzulegenden Vereinbarung.

(6) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 5 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls der Antragsteller berechtigt ist, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt nach § 41 sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(8) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben:

1.

die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung dieser an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und den zuständigen Regelzonenführer,

2.

den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden

3.

die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke,

4.

die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmerinnen/Großabnehmern und Einspeiserinnen/Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke

5.

die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,

6.

die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(9) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet,

1.

Verträge mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, der Regelzone und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen,

2.

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,

3.

entsprechend den in den genehmigten Allgemeinen Bedingungen festgelegten Marktregeln Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber der Regelzone und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben

4.

Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden.

5.

Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen,

6.

die genehmigten allgemeinen Netzbedingungen, insbesondere die Marktregeln einzuhalten,

7.

allgemeine Bedingungen festzulegen und zu den genehmigten allgemeinen Bedingungen mit Kundinnen/Kunden und Lieferantinnen/Lieferanten Verträge abzuschließen

8.

alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.

(10) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 8 Z 1 bis 4 und Abs. 9 Z 1 bis 5 aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den allgemeinen Bedingungen (§ 40) festzulegen.

(11) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder die Lieferantin/den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder der neuen Lieferantin/dem neuen Lieferanten weiterzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011

§ 40 Stmk. ElWOG 2005 Allgemeine Bedingungen


(1) Die Ausübung der Tätigkeit einer/eines Bilanzgruppenverantwortlichen und die Arbeit der Bilanzgruppe ist durch Verträge auf Basis allgemeiner Bedingungen (Marktregeln) zu regeln.

(2) Die allgemeinen Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 41 Stmk. ElWOG 2005 Widerruf und Endigung der Genehmigung


(1) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn

1.

er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt,

2.

seine Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausübt oder

3.

er seine Aufgaben und Verpflichtungen nicht erfüllt und er deswegen zumindest dreimal wegen schwer wiegender Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft worden ist und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.

die erteilte Genehmigung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.

eine in § 39 Abs. 5 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt.

(3) Die Regulierungsbehörde hat die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Genehmigungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat.

(4) Die Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen endet

1.

durch den Tod des Bilanzgruppenverantwortlichen, wenn dieser eine natürliche Person ist,

2.

durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der eingetragene Personengesellschaft, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt

3.

durch Zurücklegung der Genehmigung,

4.

durch Widerruf der Genehmigung,

5.

wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.

(5) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) geht die zur Fortführung erforderliche Berechtigung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in § 54 Abs. 3 bis 6 festgelegten Bestimmungen über. Behörde ist die Regulierungsbehörde. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 42 Stmk. ElWOG 2005 Namhaftmachung, Aufgaben


(1) Der Regelzonenführer hat der Behörde eine Kapitalgesellschaft namhaft zu machen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Namhaftmachung sind Nachweise vorzulegen, dass der Bilanzgruppenkoordinator die im Abs. 3 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass

1.

der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß Abs. 3 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zugrunde gelegt werden; dabei ist die Bildung von Rücklagen zur Abdeckung der mit der Tätigkeit verbundenen Risken zu berücksichtigen;

2.

die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

3.

bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinators ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

4.

der Vorstand auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;

5.

mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem EWR-Mitgliedstaat hat

6.

kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;

7.

der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EWR-Mitgliedstaat liegen

8.

das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines technisch geeigneten und kostengünstigen Abrechnungssystems genügt;

9.

die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:

1.

die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

2.

die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;

3.

die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

4.

die Übernahme der von den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Zähldaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben

5.

die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben

6.

die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

7.

die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

8.

die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

9.

die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz einer Netzbetreiberin/eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Zählwerte nach transparenten Kriterien;

10.

die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;

11.

die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;

12.

der Abschluss von Verträgen

a)

mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern, Lieferantinnen/Lieferanten und Erzeugerinnen/Erzeugern;

b)

mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;

c)

mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;

d)

mit Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern, Lieferantinnen/Lieferanten und Erzeugerinnen/Erzeugern über die Weitergabe von Daten.

(4) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 ElWOG bestehen – jedenfalls

1.

die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;

2.

die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

3.

die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;

4.

die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;

5.

Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 33b und § 69 ElWOG.

(5) Liegen die gemäß Abs. 1 und 2 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

(6) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Namhaftmachung des Bilanzgruppenkoordinators kein Feststellungsbescheid erlassen, darf dieser die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausüben und gilt als konzessioniert.

(7) Erfolgt keine Namhaftmachung eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Abs. 1, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 5 erlassen oder wurde die Konzession zurückgenommen, so hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator namhaft gemacht wird, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt. Vor Erlassung dieses Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

(8) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014

§ 43 Stmk. ElWOG 2005 (weggefallen)


§ 43 Stmk. ElWOG 2005 seit 19.09.2011 weggefallen.

§ 44 Stmk. ElWOG 2005 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für die Konzessionserteilung


(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession. Ausgenommen von der Konzessionspflicht ist der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb einer rechtmäßig bestehenden Verbrauchsstätte sowie eines Verteilernetzes für Leitungen von Eigenerzeugerinnen/Eigenerzeugern und von Erzeugerinnen/Erzeugern, deren Stromerzeugungsanlagen ausschließlich auf Basis der im § 5 Abs. 1 Z 26. Ökostromgesetz genannten Energieträger (erneuerbare Energie) betrieben werden.

(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn

1.

die Konzessionswerberin/der Konzessionswerber in der Lage ist,

a)

eine ausreichende, sichere und kostengünstige Versorgung zu gewährleisten und

b)

den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen und

2.

für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht.

(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass die Konzessionswerberin/der Konzessionswerber

1.

sofern es sich um eine natürliche Person handelt,

a)

eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines anderen EWR-Mitgliedstaates ist,

c)

ihren/seinen Wohnsitz im Inland oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat und

d)

von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist,

2.

sofern es sich um eine juristische Person oder um eine eingetragene Personengesellschaft handelt,

a)

ihren/seinen Sitz im Inland oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat und

b)

für die Ausübung der Konzession eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer (§ 49) oder Pächterin/Pächter (§ 50) bestellt hat.

(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen, wer von einem ordentlichen Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde, dem Bundesfinanzgericht oder von einem ordentlichen Gericht bestraft worden ist, ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 1 750,– oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn mit den angeführten Anschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(6) Rechtsträgerinnen/Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder gegen die der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn es zum Abschluss eines Sanierungsverfahrens kommt und der Sanierungsplan durch das Insolvenzgericht bestätigt wurde oder nach der Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

(8) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.

(9) Abs. 4 bis 8 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 4 bis 8 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

(10) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z 1 lit. a) verloren, so kann die Konzession durch eine/einen von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter bestellte Geschäftsführerin/bestellten Geschäftsführer (§ 49) weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter einer/einem bestellten Pächterin/Pächter (§ 50) übertragen werden.

(11) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 3 Z 1 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates (Abs. 3 Z 1 lit. b) sowie vom Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat (Abs. 3 Z 1 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Elektrizitätsunternehmens für die Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(12) Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat (Abs. 3 Z 1 lit. c) entfällt, wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer (§ 49) oder Pächterin/Pächter (§ 50) bestellt ist.

(13) (Anm.: entfallen)

(14) Für Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, ist Konzessionsvoraussetzung, dass Konzessionswerberinnen/Konzessionswerber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sind, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Weiters muss als Voraussetzung zur Konzessionserteilung insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sichergestellt sein, dass die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich ihrer/seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen ist insbesondere vorzusehen,

1.

dass die für die Leitung der Verteilernetzbetreiberin/des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und versorgung zuständig sind,

2.

dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung der Verteilernetzbetreiberin/des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans der Verteilernetzbetreiberin/des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung der Verteilernetzbetreiberin/des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind,

3.

dass die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, und gewährleistet ist, dass die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann

4.

dass die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Landesregierung eine Gleichbehandlungsverantwortliche/ein Gleichbehandlungsverantwortlicher zu benennen.

(15) Abs. 14 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument der Verteilernetzbetreiberin/des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.

(16) Dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, haben mindestens zwei Mitglieder anzugehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.

(17) Eine Verteilernetzbetreiberin/Ein Verteilernetzbetreiber, an deren/dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind und die/der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, darf diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

(18) Die Verteilernetzbetreiberin/Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass die/der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzunternehmens völlig unabhängig ist sowie Zugang zu allen Informationen und einschlägigen Daten hat, über die die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die die/der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um ihre/seine Aufgaben zu erfüllen. Überdies hat die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber sicherzustellen, dass die/der Gleichbehandlungsbeauftragte ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des Unternehmens erhält. Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit ihres/seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.

(19) Die Landesregierung ist verpflichtet, allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die vorstehenden Absätze der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 25/2018

§ 45 Stmk. ElWOG 2005 Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte


(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 44 anzuschließen:

1.

Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, über ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen

2.

bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes; bei eingetragenen Personengesellschaften ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf

3.

ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Versorgungsgebiet mit Darstellung der Versorgungsgebietsgrenzen im Maßstab 1 : 25.000,

4.

Angaben über den im Versorgungsgebiet voraussichtlichen Bedarf an Elektrizität sowie Angaben darüber, wie und auf welche Art und Weise dieser Bedarf befriedigt werden soll,

5.

Angaben über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine ausreichende, sichere und kostengünstige Elektrizitätsversorgung erwarten lassen,

6.

bei Konzessionswerberinnen/Konzessionswerbern, an deren Netz mehr als 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind und die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, Angaben und Darstellungen zu den in § 44 Abs. 14 bis 16 angeführten Voraussetzungen und Kriterien.

(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 44 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.

(4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt

1.

den Konzessionswerberinnen/Konzessionswerbern,

2.

den Betreiberinnen/Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung des in Betracht kommenden Gebietes besitzen und

3.

jenen Betreiberinnen/Betreibern eines Verteilernetzes, deren Gebiete an das Konzessionsgebiet angrenzen, Parteistellung zu.

(5) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind

1.

die Wirtschaftskammer Steiermark,

2.

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark,

3.

die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark,

4.

die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und

5.

die Gemeinden, über welche sich das Versorgungsgebiet erstreckt, zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 79/2017

§ 46 Stmk. ElWOG 2005 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession


(1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet vor, so ist derjenigen Konzessionswerberin/demjenigen Konzessionswerber die Konzession zu erteilen, die/der die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 besser zu erfüllen vermag.

(3) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit der Konzessionswerberin/des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.

(4) Die Konzession ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Es sind Auflagen oder Bedingungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Verteilernetzbetreiberin/des Verteilernetzbetreibers hinsichtlich ihrer/seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen, im Sinne des § 44 Abs. 14 vorzusehen.

(5) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei ist auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (z. B. stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist der Behörde anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 47 Stmk. ElWOG 2005 Geringfügige Erweiterungen des Konzessionsgebietes


(1) Die geringfügige Erweiterung eines Konzessionsgebietes ist der Behörde innerhalb von acht Wochen ab Rechtsgültigkeit des Erwerbsvorganges anzuzeigen. Die neuen Gebietsteile müssen an das bestehende Konzessionsgebiet angrenzen.

(2) Im Zweifelsfall entscheidet die Behörde über die Notwendigkeit der Durchführung eines Konzessionsverfahrens.

(3) Der Anzeige sind anzuschließen:

1.

Urkunde über den Erwerbsvorgang,

2.

Lageplan mit Darstellung des erworbenen neuen Gebietes,

3.

Bekanntgabe der Gebietsgemeinden,

4.

Bekanntgabe der an das Versorgungsgebiet angrenzenden konzessionierten Verteilunternehmen.

(4) Erfolgt innerhalb von sechs Wochen ab Anzeige keine Untersagung, gilt die Konzessionserweiterung als genehmigt.

§ 48 Stmk. ElWOG 2005 Ausübung


(1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, sofern dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.

(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters und scheidet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer oder die Pächterin/der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin/eines neuen Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter ausgeübt wurde.

§ 49 Stmk. ElWOG 2005 Geschäftsführerin/Geschäftsführer


(1) Die Konzessionsinhaberin/Der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen, die/der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Die Konzessionsinhaberin/Der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als sie/er Rechtsverletzungen der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die/der zu bestellende Geschäftsführerin/Geschäftsführer

1.

die gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

2.

sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt,

3.

ihrer/seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich zugestimmt hat und

4.

bei einer juristischen Person (§ 44 Abs. 3 Z 2) außerdem

a)

dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört, oder

b)

eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ist, die/der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder

5.

bei einer eingetragenen Personengesellschaft (§ 44 Abs. 3 Z 2) persönlich haftende Gesellschafterin/haftender Gesellschafter ist, die/der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.

§ 44 Abs. 10 gilt sinngemäß.

(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ist, die/der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.

(4) Ist eine eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.

(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.

(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers hat die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 50 Stmk. ElWOG 2005 Pächterin/Pächter


(1) Die Konzessionsinhaberin/Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Pächterin/einem Pächter übertragen, die/der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Die Pächterin/Der Pächter muss, wenn sie/er eine natürliche Person ist, die gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 44 Abs. 10 und 11 sinngemäß gilt. Ist die Pächterin/der Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, muss sie/er entweder ihren/seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben und es ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer (§ 49) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig.

(2) Die Bestellung einer Pächterin/eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Pächterin/der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden der Pächterin/des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer/seiner Bestellung ist der Behörde von der Konzessionsinhaberin/vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 51 Stmk. ElWOG 2005 Fortbetriebsrechte


(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:

1.

der Verlassenschaft nach der Konzessionsinhaberin/dem Konzessionsinhaber,

2.

der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin/dem überlebenden eingetragenen Partner, in deren/dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht

3.

unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,

4.

der Insolvenzverwalterin/dem Insolvenzverwalter (der Masseverwalterin/dem Masseverwalter, der Sanierungsverwalterin/dem Sanierungsverwalter) für Rechnung der Insolvenzmasse

5.

der/dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin/Zwangsverwalter oder Zwangspächterin/Zwangspächter,

6.

bei Verkauf oder Schenkung der Konzession der Erwerberin/dem Erwerber bis zur rechtskräftigen Erteilung der Folgekonzession, jedoch längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren.

(2) Die/Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die/der Konzessionsinhaberin/Konzessionsinhaber.

(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die besonderen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist von der/vom Fortbetriebsberechtigten – falls sie/er nicht eigenberechtigt ist, von der/vom gesetzlichen Vertreterin/Vertreter – ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer § 49 oder Pächterin/Pächter § 50 zu bestellen. § 44 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 89/2011

§ 52 Stmk. ElWOG 2005 Ausübung der Fortbetriebsrechte


(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers. Die Vertreterin/Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.

(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet

1.

mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung,

2.

mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch die Vermächtnisnehmerin/den Vermächtnisnehmer oder durch die/den auf den Todesfall Beschenkte/Beschenkten

3.

mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird,

4.

mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt,

5.

mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft oder

6.

mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den Besitz einer Rechtsnachfolgerin/eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.

(3) Das Fortbetriebsrecht der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin/des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch die Ehegattin/den Ehegatten oder die überlebende eingetragene Partnerin/den überlebenden eingetragenen Partner ist von dieser/diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von deren gesetzlichen Vertreterin/gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten sowie der überlebenden eingetragenen Partnerin/des überlebenden eingetragenen Partners endet spätestens mit deren/dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Hinterlässt die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber sowohl eine fortbetriebsberechtigte Ehegattin/einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder eine fortbetriebsberechtigte eingetragene Partnerin/einen fortbetriebsberechtigten eingetragenen Partner als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.

(5) Die fortbetriebsberechtigte Ehegattin/Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte, die fortbetriebsberechtigte eingetragene Partnerin/der fortbetriebsberechtigte eingetragene Partner und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist die/der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für sie/ihn nur ihre gesetzliche Vertreterin/sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des ordentlichen Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.

(6) Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters (Masseverwalterin/Masseverwalter, Sanierungsverwalterin/Sanierungsverwalter) entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers. Die Insolvenzverwalterin/Der Insolvenzverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurs- und Sanierungsverfahrens.

(7) Das Fortbetriebsrecht der Zwangsverwalterin/des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht der Zwangspächterin/des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat die Zwangsverwalterin/den Zwangsverwalter oder die Zwangspächterin/den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht der Zwangsverwalterin/des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht der Zwangspächterin/des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

(8) Das Fortbetriebsrecht der Käuferin/des Käufers bzw. Beschenkten entsteht mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. des Schenkungsvertrages und Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers. § 44 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 87/2013

§ 53 Stmk. ElWOG 2005 (weggefallen)


§ 53 Stmk. ElWOG 2005 seit 20.03.2018 weggefallen.

§ 54 Stmk. ElWOG 2005 Endigung der Konzession


(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet

1.

durch den Tod der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers, wenn diese/dieser eine natürliche Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des Fortbetriebsrechtes,

2.

durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der eingetragene Personengesellschaft, sofern sich aus Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt

3.

durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte,

4.

durch Entziehung der Konzession.

(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.

(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn die Nachfolgeunternehmerin/der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession erfüllt. Die Nachfolgeunternehmerin/Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(4) Die Berechtigung der Nachfolgeunternehmerin/des Nachfolgeunternehmers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn sie/er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 44 Abs. 3 Z 2 lit. b keine Geschäftsführerin/kein Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

(5) Die Umwandlung einer Offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Gesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) Die Konzession einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer eingetragene Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

(8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch die Konzessionsinhaberin/den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse, der Zwangsverwalterin/des Zwangsverwalters oder der Zwangspächterin/des Zwangspächters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018

§ 55 Stmk. ElWOG 2005 Entziehung der Konzession


(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn

1.

der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 46 Abs. 5 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist,

2.

der Betreiberin/dem Betreiber die Fortführung des Betriebes gemäß § 56 Abs. 2 untersagt wurde,

3.

die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 3 und 14 bis 16 nicht mehr vorliegen oder

4.

die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber oder die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer infolge schwer wiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.

(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.

(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Entziehungsgründe auf die Person der Pächterin/des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an die Pächterin/den Pächter zu widerrufen.

(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 3 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubigerinnen/Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass die Betreiberin/der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 56 Stmk. ElWOG 2005 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung


(1) Kommt die Betreiberin/der Betreiber eines Verteilernetzes ihren/seinen Pflichten gemäß dem III. Hauptstück nicht nach, hat ihr/ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde eine andere geeignete Netzbetreiberin/einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind

1.

die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder

2.

kommt die Betreiberin/der Betreiber des Verteilernetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist dieser Netzbetreiberin/diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des III. Hauptstückes eine andere Netzbetreiberin/ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten. Die Verpflichtung zur dauernden Übernahme gilt als Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.

(3) Die/Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiberin/Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Der/Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiberin/Netzbetreiber hat die Behörde auf deren/dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag der/des verpflichteten Netzbetreiberin/Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu deren/dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1971 sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession die ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.

§ 57 Stmk. ElWOG 2005 Verfahren


(1) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung vorzulegen.

(2) Erstreckt sich das Netz einer Netzbetreiberin/eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat.

(3) Die genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und die genehmigten allgemeinen Bedingungen von den Bilanzgruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten bzw. den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.

(4) Die zuständige Regulierungsbehörde kann der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen die Vorlage geänderter allgemeiner Bedingungen innerhalb angemessener drei Monate nicht übersteigender Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 23 und 40 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch – sofern die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist – frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden.

(5) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind – unbeschadet des Abs. 4 – die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Regulierungsbehörde geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen.

§ 58 Stmk. ElWOG 2005 Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.

(2) Die in § 8 Abs. 3 und 4 Z 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 59 Stmk. ElWOG 2005 Auskunftspflichten und Überwachungsaufgaben“.


(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbunden Kosten besteht nicht.

(4) Die Überwachungsaufgaben der Landesregierung im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen umfassen die laufende Beobachtung insbesondere

1.

der Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie der kommerziellen Qualität der Netzdienstleistungen,

2.

des Grades der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

3.

des Grades und der Wirksamkeit der Marktöffnung und des Umfanges des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder beschränkungen,

4.

etwaiger restriktiver Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kundinnen/Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbieterinnen/Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,

5.

der Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreiberinnen/Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,

6.

der Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.

(5) (Anm.: entfallen)

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018

§ 60 Stmk. ElWOG 2005 Datenverarbeitung


(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an

1.

die Beteiligten an diesen Verfahren,

2.

Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden,

4.

(Anm.: entfallen)

5.

den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister und

6.

die Regulierungsbehörden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 63/2018

§ 61 Stmk. ElWOG 2005 (weggefallen)


§ 61 Stmk. ElWOG 2005 seit 29.04.2014 weggefallen.

§ 62 Stmk. ElWOG 2005 Berichtspflicht


(1) Elektrizitätsunternehmen haben bis spätestens 31. März jedes Folgejahres der Behörde einen Bericht über die in ihrem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes gemachten Erfahrungen vorzulegen.

(2) Die/Der Gleichbehandlungsverantwortliche (§ 44 Abs. 14) hat der Landesregierung und der Regulierungsbehörde jährlich, bis spätestens 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die dokumentierten Beschwerdefälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Die getroffenen Maßnahmen sind auch zu veröffentlichen (z. B. Unternehmenszeitung, Unternehmenswebsite).

(3) Die Landesregierung übermittelt der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammengefassten Bericht über die Gleichbehandlung und veröffentlicht diesen in geeigneter Weise.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 63 Stmk. ElWOG 2005 Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK


(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang IV ELWOG ist die Behörde durch Verordnung ermächtigt, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anhang IV ELWOG zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014

§ 63a Stmk. ElWOG 2005 Benennung hocheffizienter KWK-Anlagen


Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 63 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 2 Z 25, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ELWOG und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014

§ 63b Stmk. ElWOG 2005 Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten


(1) Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Nachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Artikels 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.

(2) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 45/2014

§ 63c Stmk. ElWOG 2005 Berichtswesen KWK


(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister jährlich vorzulegen:

1.

eine im Einklang mit der in Anhang III ElWOG und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und

2.

eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.

(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 71 ElWOG vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014

§ 64 Stmk. ElWOG 2005 Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

entgegen § 5 Abs. 1 eine Stromerzeugungsanlage ohne elektrizitätsrechtliche Bewilligung oder entgegen dieser errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

2.

entgegen § 5 Abs. 4 (Änderung des Anlagencharakters), § 12 (Fertigstellung und Bekanntgabe der fachlich geeigneten Person), § 16 Abs. 2 (Betriebsauflassung), § 26 Abs. 5 und 6 (Betriebsleiterin/Betriebsleiter), § 49 Abs. 2 und 6 (Geschäftsführerin/Geschäftsführer), § 54 Abs. 5, 6 und 7 (Umwandlung, Endigung der Konzession) und § 50 Abs. 2 (Pächterin/Pächter) seiner Anzeigepflicht bzw. seiner Pflicht zur Einholung einer Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3.

entgegen § 22 Abs. 3 den Netzzugang ganz oder teilweise verweigert hat,

4.

entgegen § 23 die allgemeinen Bedingungen für Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Art oder ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde erlässt oder ändert,

5.

entgegen § 29 ihren/seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt,

6.

entgegen § 32 ihren/seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,

7.

entgegen § 33 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt,

8.

entgegen der Bestimmung des § 33a den Netzentwicklungsplan nicht vorlegt,

9.

entgegen § 35 ihren/seinen Pflichten als Netzbenutzerin/Netzbenutzer nicht nachkommt,

10.

entgegen § 36 ihrer/seiner Verpflichtung nicht nachkommt,

11.

entgegen § 36a seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,

12.

ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 36b Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,

13.

entgegen § 37 ihren/seinen Pflichten als Erzeugerin/Erzeuger nicht nachkommt,

14.

den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 bis 4 nicht entspricht,

15.

entgegen § 39 Abs. 8, 9 und 11 seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,

16.

entgegen § 40 den Auflagen in der Genehmigung der allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nicht nachkommt,

17.

entgegen § 42 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt,

18.

entgegen §§ 44 und 48 ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt oder sonst in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt,

19.

entgegen § 59 Abs. 1, 2 und 5 ihren/seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,

20.

entgegen § 62 Abs. 1 und 2 ihrer/seiner Berichtspflicht nicht nachkommt,

21.

in Bescheiden und Erkenntnissen auf Grund dieses Landesgesetzes getroffene Anordnungen, Aufträge und Auflagen nicht erfüllt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,– zu bestrafen. Werden die Übertretungen nach Abs. 1 gemäß den § 37 Abs. 2, § 33b Abs. 2 oder § 59 Abs. 5 von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens € 10.000,– und höchstens € 50.000,– zu verhängen. Werden die Übertretungen nach Abs. 1 gemäß § 22 Abs. 3, § 29, § 32, § 33 Abs. 3 und § 42 Abs. 4, § 33a Abs. 1, § 36a Abs. 1, 3 und 4, § 36b Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 8, 9 und 11 sowie § 44 Abs. 1, 14, 16, 17 und 18 von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens € 50.000,– und höchstens € 100.000,– zu verhängen.

(3) Soweit gemäß § 26 auch die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der der Konzessionsinhaberin/den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch sie/ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Abs. 1 und Abs. 2.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an eine Pächterin/einen Pächter genehmigt, so trifft diesen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.

(6) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) (Anm.: entfallen)

(9) Geldstrafen fließen dem nach § 38 eingerichteten Fonds zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 87/2013

§ 65 Stmk. ElWOG 2005 Verweise


(1) Verweisungen in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017,

2.

Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG.), BGBl. Nr. 129/1958, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2017,

3.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017,

4.

Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2017,

5.

Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017,

6.

Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002), BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2015,

7.

Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017,

8.

Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017,

9.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1999 – StrabVO), BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 310/2002.

(3) Verweise auf unionsrechtliche Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Verordnung (EG) Nr. 2009/713 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009, S. 1,

2.

Verordnung (EG) Nr. 2009/714 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung 2003/1228/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009, S. 15,

3.

Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009, S. 55 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie),

4.

Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004, S. 50ff (KWK-Richtlinie),

5.

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S. 1 geändert durch Richtlinie 2013/12/EU, ABl. Nr. L 141 vom 28.5.2013, S. 28,

6.

Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG vom 23. April 2009, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009, S. 16,

7.

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36,

8.

Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37ff idF der Richtlinie 1998/48/EG, Abl. Nr. 217 vom 5.8.1998, S. 18ff.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014, LGBl. Nr. 25/2018

§ 66 Stmk. ElWOG 2005 EU-Recht


(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

1.

Verordnung 2009/713/EG,

2.

Verordnung 2009/714/EG.

(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2009/72/EG,

2.

Richtlinie 2004/8/EG,

3.

Richtlinie 2012/27/EU,

4.

Richtlinie 2009/28/EG,

5.

Richtlinie 2006/123/EG,

6.

Richtlinie 98/34/EG.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018

§ 67 Stmk. ElWOG 2005 Übergangsbestimmungen


(1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag einer Betreiberin/eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(2) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Übertragungsnetz betreiben, gelten im Sinne des § 43 als angezeigt. § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Rechte und Pflichten und die Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächterinnen/Pächter oder Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die der Betreiberin/dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter sinngemäß. Sind mehrere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekannt zu geben, welche/welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 49 Abs. 1) verantwortlich ist.

(4) Fehlt einer Verteilernetzbetreiberin/einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters bedarf, eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter, so hat diese/dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einer Pächterin/einem Pächter, die/der gemäß § 50 Abs. 1 einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers bedarf, eine solche Geschäftsführerin/ein solcher Geschäftsführer, so hat die Pächterin/der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestellten BetriebsleiterInnen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz. Fehlt einer Betreiberin/einem Betreiber eines Netzes die erforderliche Betriebsleiterin/der erforderliche Betriebsleiter, so hat die Betreiberin/der Betreiber des Netzes innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die/den gemäß § 26 erforderliche Betriebsleiterin/erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters anzusuchen.

(6) Auf bestehende Verträge über den Anschluss sind die jeweils bisher genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden.

(7) Zum im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Allgemeine Bedingungen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz.

(8) Erfolgte Namhaftmachungen und Übertragungen unter Grundlage des § 36 des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetztes 2001, LGBl. Nr. 60/2001, gelten als Namhaftmachungen und Übertragungen im Sinne des § 33 dieses Gesetzes.

(9) Der unter Grundlage des § 47 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetztes 2001, LGBl. Nr. 60/2001, mit der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 29. Oktober 2001, LGBl. Nr. 81/2001, eingerichtete Fonds (Ökofonds) gilt als Fonds im Sinne dieses Gesetzes.

(10) (Anm: entfallen)

(11) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 12 bis 19 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.

(12) Betreiberinnen/Betreiber von bewilligungspflichtigen Erzeugungsanlagen sind verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde eine fachlich geeignete Person (§ 12) bekannt zu geben.

(13) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, finden die bisherigen Rechtsvorschriften Anwendung.

(14) Die Rechte und Pflichten von Endverbrauchern, die elektrische Energie an Verbraucher innerhalb einer Verbrauchsstätte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig abgeben, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(15) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Z 47 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession für Verteilernetzbetreiber sind, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Umfanges. Die Benennung der bisherigen Konzessionsträgerin/des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat im Sinne der §§ 44ff. zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Artikel 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

(16) Abs. 15 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Z 47 gehören, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt.

(17) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 15 nicht nach, hat die Landesregierung gegen die bisherige Konzessionsträgerin/den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 55 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden; die Bestimmungen des § 56 sind sinngemäß anzuwenden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Artikel 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

(18) Bescheide, die im Widerspruch zu § 2 Z 41 stehen, treten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Verträge, die von einer Netzbetreiberin/einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, gelten ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 2 Z 41 als Verträge, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrunde liegen.

(19) Unbeschadet der in Absatz 15 enthaltenen Regelung haben vertikal integrierte Unternehmen, die Verteilnetzbetreiber sind, an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, vorzusehen, dass bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich ihrer Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen, die zur Sicherung dieser Unabhängigkeit erforderlichen Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 14 Z 1 bis 4 getroffen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2014

§ 67a Stmk. ElWOG 2005 Übergangsbestimmungen zur Novelle


Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, haben binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle der Behörde jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet wird, dass in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

§ 68 Stmk. ElWOG 2005 Schlussbestimmungen


(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. August 2005, in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 – Stmk. ElWOG), LGBl. Nr. 60/2001, außer Kraft.

(3) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 tritt mit 1. Juli 2007 außer Kraft.

§ 69 Stmk. ElWOG 2005


(1) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 1 Abs. 3, 2, 3, 21, 23 Abs. 3, die Anfügungen der §§ 23 Abs. 8 bis 10, 29 Abs. 2 Z 17 bis 19, die Änderung des § 31, der Entfall des § 32 Abs. 1 Z 5 und die Anfügung der Z 11 bis 15, die Änderung des § 33 Abs. 7 Z 9, die Anfügung des § 33 Abs. 7 Z 14 bis 17, die Einfügungen der §§ 33a bis 33c, 36a, 36b, die Anfügung des § 37 Abs. 1 Z 6 und 7, die Änderung des § 37 Abs. 2 und die Anfügung der Abs. 3 und 4, die Änderung des § 39 Abs. 9 Z 4 und die Anfügung der Z 8, die Änderung der Überschrift des Hauptstückes X, die Änderung des § 63, die Einfügungen der §§ 63a bis 63c, die Anfügung des § 64 Abs. 1 Z 17, die Änderungen der §§ 65 und 66 durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2007, in Kraft.

(2) Die Änderungen des § 2 Z 5, des § 42 Abs. 2 Z 5 und 7 und des § 66 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.

(3) Die Änderungen des § 45 Abs. 2 Z 1, des § 51 Abs. 1 Z 2 und des § 52 Abs. 3 bis 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 1 Abs. 3 Z 2., 7. und 8., 2, 5 Abs. 2 Z 1. und 3., 6 Abs. 2 Z 3., 4. und 9., 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 9 Z 2., 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21, 22, 23 Abs. 1, 3, 8 und 9, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29, 30 Abs. 2, 32 Abs. 1, 33, 33a, 33c, 35 Abs. 4, 36, 36a Abs. 1, 2 Z 6. und Abs. 3, 36b Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1 Z 7., Abs. 2, 3 und 4, 38 Abs. 1 bis 5, 39 Abs. 2, 3, 6, 7 und 8 Z 2. und 4., Abs. 9 Z 3. und 7., 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 2. und 5. und Abs. 5, 42 Abs. 3 Z 4. und 5. und Abs. 4, 44 Abs. 1, 3 Z 2., 5, 6, 7 und 14 Z 3., 45 Abs. 2 Z 2. und 6. und Abs. 5, 46 Abs. 5, 49 Abs. 2 Z 5., Abs. 3, 4 und 5, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Z 4., 52 Abs. 2 Z 2. und 5. und Abs. 6, 54 Abs. 1 Z 2. und Abs. 5, 7 und 8, 55 Abs. 5, 59, 60 Abs. 2 Z 5., 61 Abs. 2 Z 1., 62 Abs. 2 und 3, 63 Abs. 2, 63a Abs. 1, 2 und 3, 63c Abs. 1 und 2, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 2 und 3 sowie 66, die Anfügungen der §§ 1 Abs. 3 Z 9., 6 Abs. 2 Z 10. und 11., 32 Abs. 3 bis 7, 36a Abs. 2 Z 7. und 8., 37 Abs. 1 Z 8., 44 Abs. 17, 18 und 19, 59 Abs. 4, 5 und 6, 63a Abs. 5, 69 Abs. 4 sowie 70, die Einfügungen der §§ 19a sowie 67a und der Entfall der §§ 4 Abs. 2, 38 Abs. 6, 43, 44 Abs. 13, 54 Abs. 6 sowie 64 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2011, in Kraft.

(5) Die Änderung des § 61 Abs. 3 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2012 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.

(6) Die Änderung der Überschrift zu § 14, des § 14 Abs. 1, des § 44 Abs. 4 und 5, des § 52 Abs. 5 und 6 sowie des § 64 Abs. 1 Z 21 und der Entfall des § 64 Abs. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift im Hauptstück X, der §§ 2 Z 10, Z 17, Z 21 und Z 57, der §§ 16 Abs. 3, 36b, des 38 Abs. 4, der §§ 42 Abs. 4 Z 5. und Abs. 6, der §§ 63, 63a, der §§ 63b Abs. 1, 63c und des 65 Abs. 2 lit. a), die Einfügungen der Z 3a und Z 42a in § 2, die Anfügung des § 69 Abs. 7 und der Entfall der §§ 38 Abs. 7, 42 Abs. 8, 61 und 67 Abs. 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 45/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2014, in Kraft.

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 45 Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 22a, Z 23a, Z 28a, Z 28b, Z 54, Z 61a und Z 76 bis 80, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 3, § 29 Z 24 und 25, § 32 Abs. 1 Z 22 und 23, § 33 Abs. 3 Z 5, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 2a, § 37a, die Überschriften der Hauptstücke VI und VII, § 65 Abs. 2, § 65 Abs. 3 Z 5 sowie § 66 Abs. 2 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2018, in Kraft; gleichzeitig treten die Abschnittsbezeichnungen 1 und 2 samt Überschriften der Hauptstücke VI und VII, § 53 sowie § 59 Abs. 5 und 6 außer Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 60 und § 60 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 60 Abs. 2 Z 4 außer Kraft.

(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 2 Z 11 und 12 und Abs. 5 bis 9, § 10 Abs. 1 letzter Satz sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 45/2014, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 25/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 59/2020

§ 70 Stmk. ElWOG 2005 Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten der Novelle zu diesem Gesetz tritt die Verordnung der Stmk. Landesregierung (Ökofonds-VO) vom 29. Oktober 2001, LGBl. Nr. 81/2001, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

Anlage

Anl. 1 Stmk. ElWOG 2005


Wird die Errichtung einer reinen Stromerzeugungsanlage geplant, so wird die geplante Anlage oder die wesentliche Änderung der Anlage mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.

Bei der Bewertung werden innerhalb festgelegter geografischer Grenzen die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärmebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden könnten, berücksichtigt, wobei den praktischen Möglichkeiten (zB technische Machbarkeit und Entfernung) Rechnung zu tragen ist.

Die Systemgrenze wird so festgelegt, dass sie die geplante Anlage und die Wärmelasten umfasst, beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.

Die Wärmelasten umfassen bestehende Wärmelasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärmesysteme sowie – in städtischen Gebieten – die Wärmelasten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärmenetz erhielte und/oder an ein solches angeschlossen würde.

Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf eine Beschreibung der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage(n); diese umfasst insbesondere die elektrische und thermische Kapazität, den Brennstofftyp, die geplante Verwendung und die geplante Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr, den Standort und den Bedarf an Strom und Wärme.

Für die Zwecke des Vergleichs werden der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärmebedarfspunkten genutzt werden, berücksichtigt. In den Vergleich fließen die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.

Die Kosten-Nutzen-Analyse beinhaltet neben der reinen Finanzanalyse auch eine volkswirtschaftliche Analyse.

Die Finanzanalyse gibt Aufschluss über die zu erwartenden Cashflows der beiden Optionen, die sich einerseits aus den Investitionen und den laufenden Kosten des Betriebs einer reinen Stromerzeugungsanlage, und andererseits aus den Investitionen und laufenden Kosten des Betriebs einer hocheffizienten KWK-Anlage ergeben. Zur Ermittlung der erwarteten Erlöse aus der Vermarktung des erzeugten Stroms für die beiden Optionen sind entsprechende Preiserwartungen über die Nutzungsdauer zu hinterlegen. Für die Option der hocheffizienten KWK-Anlage sind zusätzlich die erwarteten Erlöse aus der Wärmebereitstellung zu ermitteln. Die Finanzanalyse hat dabei folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

Investitionskosten für die Errichtung der Anlage, die Auskopplung, sowie den Transport und die Einspeisung von Wärme,

2.

Betriebskosten für die Anbindung von Anlage und Netz,

3.

Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines Zeitraumes von 30 Jahren und einer angemessenen Rendite,

4.

sonstige Kosten, insbesondere für die Betriebsführung und Ausfallsicherung,

5.

Kosten-Nutzen-Vergleich.

Die volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse erweitert die Finanzanalyse um externe Effekte (externe Kosten und externen Nutzen), die der jeweiligen Option zuzurechnen sind. Die externen Effekte haben zumindest die relevanten negativen und positiven Externalitäten jeder Option (wie zB Umweltauswirkungen, Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, Primärenergieeinsparungen) zu umfassen. Sofern möglich und zumutbar, ist bei der Bewertung der Externalitäten eine quantitative Bewertung heranzuziehen.

Die Finanzanalyse und der davon abgeleiteten volkswirtschaftlichen Analyse ist eine Sensitivitäts- und Risikoanalyse beizulegen. Dabei sollten zumindest unterschiedliche Verbrauchsentwicklungsszenarien und Preisszenarien, sowohl auf der Input-Seite als auch auf der Output-Seite, zur Anwendung gelangen. Die beizulegenden Analysen haben der gängigen Praxis der Investitionsbewertung zu entsprechen.

Die Kosten-Nutzen-Analyse ist für jede der Optionen separat, übersichtlich und transparent aufzustellen. Die entsprechenden Annahmen zur Entwicklung der relevanten Parameter sind zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und Plausibilisierung darzustellen. Dies gilt auch für die Sensitivitäts- und Risikoanalyse. Liefert die Finanzanalyse für eine oder für beide der Optionen ein negatives Ergebnis, sind dennoch die Kosten-Nutzen-Analysen und die beizulegenden Sensitivitäts- und Risikoanalysen vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 (Stmk. ElWOG 2005) Fundstelle


LGBl. Nr. 25/2007 (XV. GPStLT RV EZ 949/1 AB EZ 949/4) (CELEX-Nr. 32003L0054, 32001L0077, 32003R1228, 32004L0008)

LGBl. Nr. 13/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3289/1 AB EZ 3289/4) [CELEX-Nr. 32006L0123]

LGBl. Nr. 81/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5) (CELEX-Nr. 32006L0054)

LGBl. Nr. 89/2011 (XVI. GPStLT RV EZ 540/1 AB EZ 540/5) (CELEX-Nr. 32009L0072, 32004L0008, 32006L0032, 32009L0028, 32006L0123, 31998L0034, 32009R0713, 32009R0714)

LGBl. Nr. 44/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 211/1 AB EZ 211/7)

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

LGBl. Nr. 45/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 2618/1 AB EZ 2618/3)

LGBl. Nr. 79/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1755/1 AB EZ 1755/2)

LGBl. Nr. 25/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2056/1 AB EZ 2056/3) [CELEX-Nr.: 32012L0027]

LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

LGBl. Nr. 59/2020 (XVIII. GPStLT RV EZ 413/1 AB EZ 413/4) [CELEX-Nr.: 32012L0027]

Hauptstück I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich, Ziele

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4

Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

Hauptstück II
Erzeugungsanlagen

§ 5

Genehmigungspflicht

§ 6

Antragsunterlagen

§ 7

Vereinfachtes Verfahren

§ 8

Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte

§ 9

Parteien

§ 10

Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

§ 11

Erteilung der Genehmigung

§ 12

Fertigstellung, fachlich geeignete Person

§ 13

Betriebsgenehmigung, Probebetrieb

§ 14

Abweichungen vom Genehmigungsbescheid

§ 15

Amtswegige Überprüfung

§ 16

Auflassung, Vorkehrungen

§ 17

Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

§ 18

Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen

§ 19

Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

§ 19a

Enteignung

Hauptstück III
Betrieb von Netzen, Regelzonen

Abschnitt 1
Netzzugang, Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber

§ 20

Geregelter Netzzugang

§ 21

Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 22

Netzzugangsberechtigung und –verweigerung

§ 23

Allgemeine Netzbedingungen

§ 24

Lastprofile

§ 25

Kosten des Netzanschlusses

§ 26

Technische Betriebsleiterin/Technischer Betriebsleiter

§ 27

Aufrechterhaltung der Leistung

Abschnitt 2
Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen

§ 28

Recht zum Netzanschluss

§ 29

Pflichten der Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen

§ 30

Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

§ 31

Versorgung über Direktleitungen

Abschnitt 3
Betreiberinnen/Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen

§ 32

Pflichten der Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber

§ 33

Einteilung der Regelzonen, Aufgaben

§ 33a

Netzentwicklungsplan

§ 33b

Ausschreibung der Primärregelleistung

§ 33c

Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

Hauptstück IV
Netzzugangsberechtigte, Fonds

Abschnitt 1
Kundinnen/Kunden, Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer

§ 34

Netzzugangsberechtigung

§ 35

Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer

§ 36

Pflichten der Elektrizitätsunternehmen als Stromhändler und Lieferanten

§ 36a

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

§ 36b

Grundversorgung

Abschnitt 2
Erzeugerinnen/Erzeuger

§ 37

Pflichten der Erzeugerinnen/Erzeuger

§ 37a

Kleinsterzeugungsanlagen

Abschnitt 3
Ökofonds

§ 38

Einrichtung und Verwaltung eines Fonds

Hauptstück V
Bilanzgruppen, Ausübungsvoraussetzungen

Abschnitt 1
Bilanzgruppen

§ 39

Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen

Abschnitt 2
Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche, Widerruf der Genehmigung

§ 40

Allgemeine Bedingungen

§ 41

Aufsicht, Widerruf und Endigung der Genehmigung

Abschnitt 3
Bilanzgruppenkoordinatorin/Bilanzgruppenkoordinator

§ 42

Namhaftmachung, Aufgaben

Hauptstück VI
Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 43

(Anm.: entfallen)

§ 44

Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für die Konzessionserteilung

§ 45

Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte

§ 46

Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession

§ 47

Geringfügige Erweiterungen des Konzessionsgebietes

§ 48

Ausübung

§ 49

Geschäftsführerin/Geschäftsführer

§ 50

Pächterin/Pächter

§ 51

Fortbetriebsrechte

§ 52

Ausübung der Fortbetriebsrechte

Hauptstück VII
Erlöschen der Berechtigung zum Verteilnetzbetrieb

§ 53

(Anm.: entfallen)

§ 54

Endigung der Konzession

§ 55

Entziehung der Konzession

§ 56

Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

Hauptstück VIII
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Behörde, Auskunftspflicht

Abschnitt 1
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Veröffentlichung

§ 57

Verfahren

Abschnitt 2
Behörde, Auskunftspflicht

§ 58

Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 59

Auskunftspflichten und Überwachungsaufgaben

§ 60

Datenverarbeitung

Hauptstück IX
Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht

§ 61

Aufgaben des Elektrizitätsbeirates, Mitglieder

§ 62

Berichtspflicht

Hauptstück X
Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

§ 63

Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK

§ 63a

Benennung hocheffizienter KWK-Anlagen

§ 63b

Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten

§ 63c

Berichtswesen KWK

Hauptstück XI
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 64

Strafbestimmungen

§ 65

Verweise

§ 66

EU-Recht

§ 67

Übergangsbestimmungen

§ 67a

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr 89/2011

§ 68

Schlussbestimmungen

§ 69

Inkrafttreten von Novellen

§ 70

Außerkrafttreten

Anlage

1

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014, LGBl. Nr. 25/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 59/2020

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