§ 27 Stmk. ElWOG 2005 Aufrechterhaltung der Leistung

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn die Netzbenutzerin/der Netzbenutzer ihre/seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.

In Kraft seit 17.08.2005 bis 31.12.9999
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