§ 42 Stmk. ElWOG 2005 Namhaftmachung, Aufgaben

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Regelzonenführer hat der Behörde eine Kapitalgesellschaft namhaft zu machen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Namhaftmachung sind Nachweise vorzulegen, dass der Bilanzgruppenkoordinator die im Abs. 3 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass

1.

der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß Abs. 3 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zugrunde gelegt werden; dabei ist die Bildung von Rücklagen zur Abdeckung der mit der Tätigkeit verbundenen Risken zu berücksichtigen;

2.

die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

3.

bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinators ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

4.

der Vorstand auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;

5.

mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem EWR-Mitgliedstaat hat

6.

kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;

7.

der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EWR-Mitgliedstaat liegen

8.

das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines technisch geeigneten und kostengünstigen Abrechnungssystems genügt;

9.

die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:

1.

die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

2.

die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;

3.

die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

4.

die Übernahme der von den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Zähldaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben

5.

die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben

6.

die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

7.

die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

8.

die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

9.

die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz einer Netzbetreiberin/eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Zählwerte nach transparenten Kriterien;

10.

die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;

11.

die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;

12.

der Abschluss von Verträgen

a)

mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern, Lieferantinnen/Lieferanten und Erzeugerinnen/Erzeugern;

b)

mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;

c)

mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;

d)

mit Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern, Lieferantinnen/Lieferanten und Erzeugerinnen/Erzeugern über die Weitergabe von Daten.

(4) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 ElWOG bestehen – jedenfalls

1.

die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;

2.

die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

3.

die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;

4.

die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;

5.

Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 33b und § 69 ElWOG.

(5) Liegen die gemäß Abs. 1 und 2 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

(6) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Namhaftmachung des Bilanzgruppenkoordinators kein Feststellungsbescheid erlassen, darf dieser die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausüben und gilt als konzessioniert.

(7) Erfolgt keine Namhaftmachung eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Abs. 1, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 5 erlassen oder wurde die Konzession zurückgenommen, so hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator namhaft gemacht wird, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt. Vor Erlassung dieses Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

(8) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014

In Kraft seit 30.04.2014 bis 31.12.9999
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