(1) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält die Betreiberin/der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen. Mit der Fertigstellungsanzeige ist eine fachlich geeignete natürliche Person bekannt zu geben, die die Betreiberin/der Betreiber der Anlage für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes zu bestellen hat. Über die fachliche Eignung sind entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(2) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn nach dem Bildungsgang oder der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die erforderlich sind, um die Anlage entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen zu leiten und zu überwachen.
(3) Ein Wechsel der in Abs. 1 genannten Person ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Erzeugungsanlage unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Die Behörde hat zu prüfen, ob die bekannt gegebene Person die fachliche Eignung besitzt. Liegt diese nicht vor, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen. Der Betrieb der Anlage darf bis zur Bekanntgabe einer neuen fachlich geeigneten Person, längstens jedoch während zweier Monate, weiter ausgeübt werden.
(5) Erfüllt die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch die Betreiberin/der Betreiber als fachlich geeignete Person bekannt gegeben werden.
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