§ 8 Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Während der Beurlaubung eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages (§ 8 Abs. 7 L-VG) oder der Steiermärkischen Landesregierung (§ 28 Abs. 4 L-VG) werden die Bezüge eingestellt, wobei § 1 Abs. 2 bis 4 sinngemäß Anwendung findet. Im Krankheitsfall werden die Bezüge weiter gewährt, der Auslagenersatz gemäß § 6, die Dienstreisekostenvergütung gemäß § 10 bzw. die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 12 sowie die Entfernungszulage gemäß § 13 gelangen jedoch zur Einstellung.

(2) Ersatzmitgliedern für beurlaubte Mitglieder des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung gebührt für die Dauer der Funktionsausübung pro Tag 1/30 des jeweiligen Monatsbezuges einschließlich des Sonderzahlungsanteiles und der Vergütung für außerordentliche Auslagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991

In Kraft seit 03.10.1991 bis 31.12.9999
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