§ 1 Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
Paragraph eins,
  1. (1)Absatz einsDen Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren Bezüge und Sonderzahlungen. Anspruch auf Vergütungen für außerordentliche Auslagen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes haben alle Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Bezüge nach Abs. 1 sind im voraus am Anfang jeden Monats auszuzahlen.Die Bezüge nach Absatz eins, sind im voraus am Anfang jeden Monats auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch auf Bezüge gemäß §§ 3 bis 5 beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 des Bezuges und des Sonderzahlungsanteiles. Die Aliquotierung entfällt, wenn unmittelbar nach Beendigung der Funktionsausübung ein Pensionsanspruch gegeben ist oder die Funktion durch Tod des Mitgliedes endet.Der Anspruch auf Bezüge gemäß Paragraphen 3 bis 5 beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 des Bezuges und des Sonderzahlungsanteiles. Die Aliquotierung entfällt, wenn unmittelbar nach Beendigung der Funktionsausübung ein Pensionsanspruch gegeben ist oder die Funktion durch Tod des Mitgliedes endet.
  4. (4)Absatz 4Der Anspruch auf Vergütung für außerordentliche Auslagen, und zwar auf den Auslagenersatz gemäß § 6, auf die Vergütung für Dienstreisen gemäß § 10, auf die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 12 und auf die Entfernungszulage gemäß § 13, beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 der gebührenden Vergütung für außerordentliche Auslagen.Der Anspruch auf Vergütung für außerordentliche Auslagen, und zwar auf den Auslagenersatz gemäß Paragraph 6,, auf die Vergütung für Dienstreisen gemäß Paragraph 10,, auf die Fahrtkostenentschädigung gemäß Paragraph 12 und auf die Entfernungszulage gemäß Paragraph 13,, beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 der gebührenden Vergütung für außerordentliche Auslagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1991,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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