Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt eine Entfernungszulage. Diese beträgt bei einer Entfernung bis einschließlich
50 Kilometer  | 10 v. H.  | 
vom 51. Kilometer bis einschließlich 100 Kilometer  | 15 v. H.  | 
und bei einer Entfernung von mehr als 100 Kilometern  | 20 v. H.  | 
des jeweils gebührenden Bezuges gemäß § 3.
Die Entfernung wird in Straßenkilometern gemessen.  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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