(1) Stirbt ein
a)  | Mitglied des Steiermärkischen Landtages,  | |||||||||
b)  | Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung,  | |||||||||
c)  | ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung, welches das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht, aber die anderen Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhebezuges erfüllt hat, oder  | |||||||||
d)  | Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges,  | |||||||||
so gebührt den Hinterbliebenen zu ungeteilten Händen ein Todesfallbeitrag. Der Todesfallbeitrag gebührt in der Höhe von 150% eines Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2.  | ||||||||||
(2) Im übrigen gilt § 42 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 32/2005
    
    
    
    
    
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