§ 4 Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Bezug eines Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v. H. und der Bezug der übrigen Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung 90 v. H. eines Landeshauptmannstellvertreters unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/1979, LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 72/1997

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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