§ 4 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Der Bezug eines Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v. H. und der Bezug der übrigen Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung 90 v. H. eines Landeshauptmannstellvertreters unter Zugrundelegung des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/1979, LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 72/1997

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1993

Der Bezug eines Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v. H. und der Bezug der übrigen Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung 90 v. H. eines Landeshauptmannstellvertreters unter Zugrundelegung des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/1979, LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 72/1997

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten