Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2026
(1)Absatz eins,Zum Amtsvorstand darf nur ein rechtskundiger Bediensteter bestellt werden. Zum Leiter der Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ darf nur ein Absolvent der Universität für Bodenkultur, entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung bestellt werden.
(2)Absatz 2,Für eine Funktion nach Abs. 1 ist eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachzuweisen.Für eine Funktion nach Absatz eins, ist eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2026,
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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