Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.06.2026
Die Agrarbezirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2026,
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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