Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.06.2026
Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 41/2026Übergangsbestimmung zu Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2026,
(1)Absatz eins,Die Dienstanweisungen nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und 4 sowie die Geschäftseinteilung nach § 2 Abs. 3 sind binnen eines Monats nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 41/2026 zu erlassen. Bis dahin bleiben die Organisationsstruktur der Agrarbezirksbehörde (§ 1 Abs. 2, § 2) und allfällig getroffene innerorganisatorische Verfügungen bestehen. Mit der Einrichtung der Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ übernimmt der bisherige technische Leiter der Agrarbezirksbehörde für Steiermark deren Leitung.Die Dienstanweisungen nach Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sowie die Geschäftseinteilung nach Paragraph 2, Absatz 3, sind binnen eines Monats nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2026, zu erlassen. Bis dahin bleiben die Organisationsstruktur der Agrarbezirksbehörde (Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2,) und allfällig getroffene innerorganisatorische Verfügungen bestehen. Mit der Einrichtung der Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ übernimmt der bisherige technische Leiter der Agrarbezirksbehörde für Steiermark deren Leitung.
(2)Absatz 2,Soweit sich aus den Dienstanweisungen nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und 4 sowie der Geschäftseinteilung nach § 2 Abs. 3 kein Anpassungsbedarf ergibt, bleiben die bis dahin bestehenden Referate und Referatsleitungen unberührt.Soweit sich aus den Dienstanweisungen nach Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sowie der Geschäftseinteilung nach Paragraph 2, Absatz 3, kein Anpassungsbedarf ergibt, bleiben die bis dahin bestehenden Referate und Referatsleitungen unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2026,
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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