Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2026
(1)Absatz eins,Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch die Agrarbezirksbehörde bestimmt sind, dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden.
(2)Absatz 2,Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer).Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Absatz eins, betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer).
(3)Absatz 3,Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, finden sinngemäß Anwendung.Die Paragraphen eins bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, finden sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2019, LGBl. Nr. 41/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2026,
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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