§ 3 Stmk. ABBG 2003 Bestellungsvoraussetzungen

Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zum Amtsvorstand darf nur ein rechtskundiger Bediensteter bestellt werden. Zum Leiter der Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ darf nur ein Absolvent der Universität für Bodenkultur, entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Für eine Funktion nach Abs. 1 ist eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachzuweisen.Für eine Funktion nach Absatz eins, ist eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachzuweisen.

Zum Amtsvorstand darf nur ein rechtskundiger Bediensteter, zum technischen Leiter nur ein Bediensteter bestellt werden,Anm.: in der AbsolventFassung LGBl. Nr. 41/2026Anmerkung, in der Universität für Bodenkultur, entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung, oder Absolvent einer gleichwertigen Fachrichtung einer Universität oder Hochschule in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum istFassung Landesgesetzblatt Nr. Die Bewerber müssen eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachweisen.41 aus 2026,

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 01.03.2003 bis 20.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Zum Amtsvorstand darf nur ein rechtskundiger Bediensteter bestellt werden. Zum Leiter der Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ darf nur ein Absolvent der Universität für Bodenkultur, entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Für eine Funktion nach Abs. 1 ist eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachzuweisen.Für eine Funktion nach Absatz eins, ist eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachzuweisen.

Zum Amtsvorstand darf nur ein rechtskundiger Bediensteter, zum technischen Leiter nur ein Bediensteter bestellt werden,Anm.: in der AbsolventFassung LGBl. Nr. 41/2026Anmerkung, in der Universität für Bodenkultur, entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung, oder Absolvent einer gleichwertigen Fachrichtung einer Universität oder Hochschule in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum istFassung Landesgesetzblatt Nr. Die Bewerber müssen eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachweisen.41 aus 2026,

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