Gesamte Rechtsvorschrift StLHVO

Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO

StLHVO
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. April 2014 über die Führung des Landeshaushaltes (Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 47/2014

§ 1 StLHVO Gegenstand


Diese Landeshaushaltsverordnung regelt die Durchführung des Landeshaushaltsgesetzes für Organe des Landes, die an der Führung des Landeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung) für den Bereich

1.

Haushaltsplanung,

2.

Budgetcontrolling und

3.

Kosten- und Leistungsrechnung.

§ 2 StLHVO Mittelfristige Haushaltsplanung


(1) Die Budgetplanung ist der Rahmen für die Umsetzung der auf politischer Ebene festzulegenden budgetären Zielsetzungen des Landes.

(2) Der Landesfinanzrahmen gemäß § 9 Abs. 2 StLHG ist im Sinne der Budgetplanung gem. Abs. 1 und auf Basis der jährlich zu erstellenden mittelfristigen Haushaltsplanung festzulegen.

§ 3 StLHVO Erstellung des Landesfinanzrahmens


(1) Vor Beginn des folgenden Finanzjahres ist ein genauer zeitlicher Ablauf für die mittelfristige Haushaltsplanung und für die Vorbereitung des Budgetentwurfes des/der Folgejahre(s) (§ 6) festzulegen.

(2) Im ersten Quartal eines jeden Jahres ist die zuletzt erstellte mittelfristige Haushaltsplanung unter Einbeziehung aller haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG) und haushaltsführenden Stellen (§ 6 StLHG) einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

(3) Die Plausibilitätsprüfung hat unter Beachtung

1.

unionsrechtlicher und bundesrechtlicher Vorgaben,

2.

der aktuellen Wirtschafts- und Ertragsanteilsprognosen und

3.

von Erkenntnissen aus dem Budgetcontrolling (§ 52 StLHG)

zu erfolgen.

(4) Ein aus der Plausibilitätsprüfung nach Abs. 2 entstandener Korrekturbedarf der zuletzt erstellten mittelfristigen Haushaltsplanung ist durch das gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung zu berücksichtigen.

(5) Ergibt sich bei einem festgestellten Korrekturbedarf für einzelne Bereiche eine Erhöhung der Obergrenzen für Mittelverwendungen oder eine Reduzierung der Untergrenze für Mittelaufbringungen, ist der zuletzt vom Landtag beschlossene Landesfinanzrahmen zu ändern, wenn sich wesentliche, dem Landesfinanzrahmen zugrunde gelegte Parameter geändert haben (Art. 19 Abs. 2 L-VG).

(6) Das haushaltsleitende Organ hat die zuletzt erstellte mittelfristige Haushaltsplanung im Sinne des Ergebnisses der Plausibilitätsprüfung gemäß Abs. 5 gegebenenfalls zu korrigieren, jedenfalls aber rollierend um ein Jahr zu ergänzen.

(7) Die Verarbeitung der Daten hat auf den Detailkonten der untersten Ebene der Budgetstruktur, das sind die Detailbudgets erster oder – wenn vorhanden – zweiter Ebene zu erfolgen.

(8) Die gemäß Abs. 2 plausibilisierten und verarbeiteten Daten sind von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern und eingetretene Änderungen gegenüber der zuletzt erstellten mittelfristigen Haushaltsplanung ausführlich zu begründen.

(9) Das haushaltsleitende Organ hat die Daten bis zu dem gem. Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt in elektronischer Form bereitzustellen.

§ 4 StLHVO Vorlage an den Landtag


(1) Auf Basis der nach § 3 Abs. 9 gemeldeten Daten sind die Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung der Budgetplanung und des Landesfinanzrahmens einschließlich der auf Ebene der Bereiche für die vier folgenden Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen für Mittelverwendungen und Untergrenzen für Mittelaufbringungen (Art. 19 Abs. 3 L-VG) auszuarbeiten.

(2) Nach den im Sinne des Abs. 1 erfolgten Festlegungen hat die Landesregierung dem Landtag folgende Unterlagen zur Beschlussfassung vorzulegen:

1.

Den Entwurf eines Landesfinanzrahmens sowie der Obergrenzen für Mittelverwendungen und Untergrenzen für Mittelaufbringungen auf Ebene der Bereiche für die vier folgenden Finanzjahre samt Erläuterungen;

2.

Den Entwurf einer allenfalls notwendigen Änderung des zuletzt beschlossenen Landesfinanzrahmens samt Begründungen;

3.

Den Entwurf für die Grundzüge des Stellenplans;

4.

Einen Strategiebericht mit Angaben zur Budgetplanung zur Kenntnisnahme.

(3) Die Vorlage an den Landtag hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Beschlussfassung spätestens in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) erfolgen kann.

§ 5 StLHVO Strategiebericht


(1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Landesfinanzrahmens und dessen Zielsetzungen zu erläutern.

(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung,

2.

die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie,

3.

eine Darlegung, inwieweit die budgetpolitische Strategie mit den unionsrechtlichen und der gemäß Art. 13 Abs. 2 B-VG mit dem Bund und den Gemeinden koordinierten Vorgangsweise übereinstimmt,

4.

eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen,

5.

Umfang, Zusammensetzung und Erläuterungen zu den voraussichtlichen Einzahlungen,

6.

Erläuterungen zu den einzelnen Bereichen, insbesondere

a)

die umzusetzenden Ziele, Strategien und Wirkungen,

b)

die Auszahlungsschwerpunkte einschließlich der wesentlichen Abweichungen zum vorangegangenen Landesfinanzrahmen sowie

c)

die erforderlichen Steuerungs- und Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Obergrenzen und

7.

              die Grundzüge des Stellenplans.

§ 6 StLHVO Vorbereitung eines Budgetentwurfes


(1) Gemäß § 35 Abs. 1 StLHG ist dem Landtag Steiermark von der Landesregierung ein Entwurf des Landesbudgets einschließlich der im StLHG festgelegten Anlagen spätestens zehn Wochen vor Beginn des Finanzjahres, für das ein Landesbudget beschlossen werden soll, vorzulegen.

(2) Den haushaltsleitenden Organen sind die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 festgelegten Obergrenzen für Mittelverwendungen und Untergrenzen für Mittelaufbringungen unmittelbar nach Beschluss des Landtages über den Landesfinanzrahmen mitzuteilen.

(3) Die haushaltsleitenden Organe haben jeweils für ihre Bereiche unter Berücksichtigung des zuletzt beschlossenen Landesfinanzrahmens Budgetentwürfe auszuarbeiten und in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 7 StLHVO Abstimmung der Bereichsbudgets


(1) Die durch die haushaltsleitenden Organe vorgelegten Entwürfe und Unterlagen sind hinsichtlich der Einhaltung der budgetären Vorgaben zu prüfen und gegebenenfalls bei Nichteinhaltung an das betreffende haushaltsleitende Organ zur Korrektur zu retournieren.

(2) Im Falle einer Korrektur haben die haushaltsleitenden Organe die korrigierten Entwürfe und Unterlagen unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.

(3) Im Anschluss an die Übermittlung der korrigierten Entwürfe der Bereichsbudgets sind von den haushaltsleitenden Organen

1.

die Teilhefte (§ 36 StLHG) einschließlich der erforderlichen Detailunterlagen auszuarbeiten und

2.

zur Aufbereitung des Budgetentwurfes in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

§ 8 StLHVO Überschreitungen von Obergrenzen für Auszahlungen sowie Unterschreitungen von Untergrenzen für Einzahlungen


(1) Gemäß § 10 StLHG dürfen die als Landesfinanzrahmen für vier Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen für die Auszahlungen im Gesamthaushalt und auf Bereichsebene weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug. Ebenso dürfen die festzulegenden Untergrenzen für Einzahlungen – ausgenommen von konjunkturellen Einflüssen abhängige Einzahlungen und die Einzahlungen aus dem Finanzausgleich – weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets unterschritten werden.

(2) Eine Überschreitung der Obergrenzen oder eine Unterschreitung der Untergrenzen gem. Abs. 1 ist nur dann begründet, wenn es sich um auf Landesebene nicht beeinflussbare finanzielle Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen handelt. In diesem Fall ist ein Ausgleich zu Lasten der vorläufig gebundenen Ausgaben vorzuschlagen. Die dadurch eintretenden Veränderungen der Obergrenzen für Mittelverwendungen und Untergrenzen für Mittelaufbringungen des betreffenden Bereichsbudgets sind durch den Landtag Steiermark im Rahmen der Beschlussfassung des Landesbudgets zu genehmigen.

(3) Nicht im Sinne des Abs. 2 begründete Überschreitungen von Obergrenzen oder Unterschreitungen von Untergrenzen in den Entwürfen zu den Bereichsbudgets sind entsprechend dem vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmen zu kürzen.

(4) Die gemäß § 7 Abs. 3 übermittelten Unterlagen sind unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung (§ 2 StLHG) in einen Budgetentwurf des Landes zusammenzufassen und der Landesregierung einschließlich der zur Unterstützung der Beratungen des Landtages dienenden Teilhefte (§ 36 StLHG) zur Einbringung in den Landtag gem. § 35 Abs. 1 StLHG vorzulegen.

§ 9 StLHVO Liquiditätsplanung


(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft eine Liquiditätsplanung durchzuführen.

(2) Die Liquiditätsplanung mit den zu erwartenden Einzahlungen und Auszahlungen ist jeweils bis 25. eines jeden Monats für den darauffolgenden Monat grundsätzlich auf Tagesbasis von der haushaltsführenden Stelle an die gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständige Abteilung zu melden. Maßgebend ist der jeweilige Tag der Belastung bzw. Gutschrift am Landeskonto.

(3) Einzelbeträge bis zu EUR 1 Mio. sind in Summe als Gesamtbetrag ohne Zahlungsgrund darzustellen. Einzelbeträge über EUR 1 Mio. sind getrennt und mit einer kurzen Angabe des Zahlungsgrundes zu melden.

(4) Mehrausgaben und Mindereinnahmen gegenüber den ursprünglich gemeldeten Tagesbeträgen sind grundsätzlich unverzüglich nach Bekanntwerden des Bedarfes zu melden, sofern sie den Betrag von € 500.000 übersteigen. Sollten solche Meldungen nicht mindestens zwei Arbeitstage vor der gemeldeten Auszahlung oder Einzahlung erfolgen, so sind vorgesehene Auszahlungen entsprechend zurückzustellen.

§ 10 StLHVO Ziele und Aufgaben


(1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 StLHG und der Einhaltung des jeweiligen Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets ist ein Budgetcontrolling zur unterstützenden Steuerung der Mittelverwendung einzurichten und durchzuführen. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.

(2) Das Budgetcontrolling hat insbesondere die Ergebnisse der Haushaltsverrechnung laufend zu beobachten und zu analysieren.

(3) Im Rahmen des Budgetcontrollings sind regelmäßig Berichte zu erstatten.

(4) Das Budgetcontrolling untergliedert sich in:

1.

das Controlling der Finanzierungsrechnung,

2.

das Controlling der Ergebnisrechnung und

3.

die Darstellung der Vermögensrechnung.

§ 11 StLHVO Organisation und Durchführung


(1) Das Budgetcontrolling ist gem. § 1 Abs. 2 Z. 3 StLHG eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß Art. 41 Abs. 2 L-VG haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches diese Aufgabe wahrzunehmen. Die haushaltsführenden Stellen gemäß § 6 Abs. 1 StLHG haben die haushaltsleitenden Organe beim Budgetcontrolling zu unterstützen.

(2) Beim zentralen (bereichsübergreifenden) Budgetcontrolling haben alle haushaltsleitenden Organe mitzuwirken. Es umfasst die Zusammenfassung der Controllingberichte der Bereiche zu einem Gesamtbericht mit Details zu den Bereichs- und Globalbudgets.

(3) Das bereichsinterne Budgetcontrolling des jeweiligen Bereiches hat das haushaltsleitende Organ unter Mitwirkung der haushaltsführenden Stellen durchzuführen und umfasst

1.

die Erstellung der Controllingberichte für die jeweiligen Globalbudgets durch die haushaltsführenden Stellen und die Erläuterungen von Abweichungen,

2.

die Zusammenfassung der Controllingberichte der haushaltsführenden Stellen zum Controllingbericht des Bereiches, dargestellt auf Globalbudgetebene, durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ und die Erläuterungen von Abweichungen samt Vorschlägen für erforderliche Steuerungsmaßnahmen und

3.

ein Halbjahres-Controllingbericht der Bereiche, dargestellt auf Globalbudgetebene, ist durch das haushaltsleitende Organ zu melden.

(4) Das Budgetcontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs einzurichten und für Bereichsbudgets, Globalbudgets und Detailbudgets zu führen.

(5) Für die Durchführung des Budgetcontrollings ist die jeweils zur Verfügung stehende Informationstechnologie zu nutzen. Die erforderlichen Daten für das Budgetcontrolling sind insbesondere dem Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) zu entnehmen.

§ 12 StLHVO Controlling der Finanzierungsrechnung


(1) Das Controlling der Finanzierungsrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Finanzierungsrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Finanzierungsbudget gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen budgetierten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.

(2) Über das Controlling der Finanzierungsrechnung ist von den haushaltsleitenden Organen zu berichten.

(3) Das Controlling der Finanzierungsrechnung umfasst folgende Berichtspflichten:

1.

die Prognoserechnungen und

2.

die Analyse aller Abweichungen.

§ 13 StLHVO Controlling der Ergebnisrechnung


(1) Das Controlling der Ergebnisrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ergebnisrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Ergebnisbudget gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen budgetierten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.

(2) Über das Controlling der Ergebnisrechnung ist von den haushaltsleitenden Organen zu berichten.

(3) Das Controlling der Ergebnisrechnung umfasst folgende Berichtspflichten:

1.

die Prognoserechnungen und

2.

die Analyse aller Abweichungen.

§ 14 StLHVO Darstellung der Vermögensrechnung


Die Darstellung der Vermögensrechnung hat jährlich durch die Landesregierung im Rahmen des Rechnungsabschlusses zu erfolgen.

§ 15 StLHVO Budgetcontrolling von Vorhaben


(1) Die finanziellen Auswirkungen von neuen Vorhaben gemäß § 47 Abs. 1 StLHG sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Landesfinanzrahmen und Landesbudget zu setzen und bei Abweichungen von diesen in der Abweichungsanalyse zu interpretieren. Gleiches gilt für allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Landesfinanzrahmens und Landesbudgets nicht vorhersehbar waren.

(2) Ergibt sich aus dem Budgetcontrolling nach Abs. 1, dass

1.

Mittelverwendungen oder

2.

Vorbelastungen,

welche die Obergrenzen des Landesfinanzrahmens überschreiten, zu erwarten sind, sind diese in den Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung gemäß § 16 Abs. 3 und 4 darzustellen. Darüber hinaus ist darzustellen, welche Steuerungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Obergrenzen des Landesfinanzrahmens einzuhalten.

§ 16 StLHVO Berichtswesen und Berichterstattung


(1) Die haushaltsführenden Stellen haben den zuständigen haushaltsleitenden Organen jeweils einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungs- und Ergebnisrechnung gemäß den §§ 12 und 13 zu übermitteln.

(2) Die Berichte haben neben

1.

den zahlenmäßigen Darstellungen,

2.

eine Analyse aller Abweichungen,

3.

Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) der Aufwendungen und Erträge sowie Auszahlungen und Einzahlungen des laufenden Finanzjahres und

4.

bei Abweichungen vom geltenden Landesfinanzrahmen oder Landesbudget Vorschläge für Steuerungsmaßnahmen zu enthalten.

(3) Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 sind für die Periode des jeweils geltenden Landesfinanzrahmens gesondert darzustellen.

(4) Die haushaltleitenden Organe haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Berichte zu überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.

(5) Die haushaltsleitenden Organe haben die Berichte auf Global- und Bereichsbudgetsebene zusammenzufassen und in landesweit einheitlichen Erfassungsmasken in elektronischer Form darzustellen.

(6) Bei Abweichungen vom Landesbudget sind auf Anforderung weitere Auskünfte und Unterlagen zu den Ursachen dieser Abweichungen zur Verfügung zu stellen.

(7) Sofern zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gemäß § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 für das Finanzjahr vom Landtag kein Landesbudget beschlossen und auch keine vorläufige Vorsorge gemäß Art. 19 Abs. 7 L-VG getroffen wurde, ist das zuletzt beschlossene Landesbudget den Controllingberichten zu Grunde zu legen.

§ 17 StLHVO Geltungsbereich


(1) Die Bestimmungen dieses Teiles regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung jener Organe im Amt der Steiermärkischen Landesregierung, die mit der Haushaltsführung betraut sind.

(2) Die Präsidentin/der Präsident des Landtages, die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes sowie die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes sind gem. Art. 41 Abs. 2 L-VG haushaltsleitende Organe, jedoch keine Organe des Amtes der Landesregierung. Daher ist der 4. Teil dieser Verordnung für diese haushaltsleitenden Organe nicht unmittelbar anwendbar.

§ 18 StLHVO Gegenstand und Grundsätze


(1) Die Organe nach § 4 StLHG haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:

1.

Der Kostenartenrechnung;

2.

Der Kostenstellenrechnung;

3.

Der Kostenträgerrechnung.

(2) Bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Die Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen;

2.

Die Kosten und Erlöse sind in nachvollziehbarer Weise auf Kostenträger aufzuteilen;

3.

Die Erfassung und Verrechnung der Kosten und Erlöse hat auf der Grundlage von Belegen zu erfolgen. Liegt kein Beleg vor, ist eine entsprechende Dokumentation durchzuführen;

4.

Die Darstellung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung auf die einzelnen Kostenstellen und Kostenträger ist definiert;

5.

Die Kostenzuordnung hat grundsätzlich verursachungsgerecht auf die entsprechenden Kostenträger zu erfolgen;

6.

Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter Abwägung des geringstmöglichen Mitteleinsatzes und der größtmöglichen Aussagekraft im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität zu erfolgen;

7.

Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Bestandteil der Haushaltsführung.

§ 19 StLHVO Kostenartenrechnung


(1) Die Kostenartenrechnung dokumentiert welche Kosten, nach Arten differenziert, in welcher Höhe, innerhalb einer Abrechnungsperiode angefallen sind und gibt somit Aufschluss über den Werteverzehr (primäre Kosten) sowie den internen Wertefluss (sekundäre Kosten) innerhalb der Organisationseinheiten.

(2) Die Erfassung der Kostenarten erfolgt im Allgemeinen durch die Überleitung der Sachkonten der Ergebnisrechnung im Rahmen der Haushaltsverrechnung dadurch, dass aus jedem Sachkonto eine Kostenart abgeleitet wird. Daneben können Kostenarten (z.B. Personalkosten) auch über andere Erfassungssysteme gebucht werden.

(3) Bei den durch die Integration der Ergebnisrechnung erfassten Beträgen kann es notwendig sein, zeitliche oder sachliche oder wertmäßige Abgrenzungen vorzunehmen. Dies erfolgt automatisiert im EDV-System des Landesrechnungswesens.

(4) Kalkulatorische Kosten werden nur in Ausnahmefällen angesetzt.

§ 20 StLHVO Kostenartengruppen


(1) Die einzelnen Kostenarten sind eindeutig und vollständig Kostenartengruppen zuzuordnen. Die gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständige Abteilung legt die Kostenartengruppen fest.

(2) Die Zuordnung zu Kostenartengruppen erfolgt auf Grund von Festlegungen der einzelnen Sachkonten in der Ergebnisrechnung. Die Zusammenfassung der Kostenartengruppen zu einem Kostenartenplan, der systematisch gegliedert und standardisiert ist, stellt sicher, dass die Kosten einheitlich und vollständig erfasst und übergeleitet werden.

§ 21 StLHVO Kostenstellenrechnung


(1) Eine Kostenstelle ist der Ort der Kostenentstehung und der Leistungserbringung. Sie kann nach Verantwortungsbereichen oder räumlichen oder funktionalen oder aufbauorganisatorischen oder verrechnungstechnischen Aspekten gebildet werden.

(2) Die Kostenstellen sind nach der bestehenden Organisationsstruktur (Organigramm) der Landesverwaltung hierarchisch zu gliedern. Zusätzliche Kostenstellenhierarchien und Kostenstellengruppen können verwendet werden.

(3) Zur Sammlung der nicht direkt auf Kostenträger zurechenbaren Kosten ist je Abteilung mindestens eine Kostenstelle als Gemein- oder Verrechnungskostenstelle einzurichten. Die gesammelten Gemeinkosten sind auf die Endkostenstellen der Abteilung weiter zu verrechnen.

(4) Kostenstellen können individuell zu Kostenstellengruppen zusammengefasst werden.

§ 22 StLHVO Verrechnungsmodell


Voraussetzung für eine Kostenträgerrechnung in der Landesverwaltung ist die Festlegung der Art und Weise wie die Verrechnung der Gemeinkosten auf Haupt-(End-)kostenstellen erfolgt. Die gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständige Abteilung legt dieses Verrechnungsmodell fest.

§ 23 StLHVO Kostenträgerrechnung


(1) In der Kostenträgerrechnung werden die in den Haupt-(End-)kostenstellen gesammelten Kosten auf die Kostenträger verrechnet. Die Zuordnung der geleisteten Arbeitszeit zu einem Kostenträger ist eine grundlegende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verrechnung von Kosten auf Kostenträger.

(2) Basis für die Darstellung als Kostenträger ist der Leistungskatalog, der alle Produkte/Leistungen der Landesverwaltung beinhaltet, die primär als Kostenträger angelegt werden können.

(3) Kostenträger sind grundsätzlich die (externen) Produkte/Leistungen der Verwaltung. Das sind jene Erzeugnisse oder Dienstleistungen oder Produkte, denen die Kosten zugerechnet werden und dem Markt (z.B. Bürgerinnen/Bürgern) zur Verfügung stehen. Innerbetriebliche Produkte/Leistungen (z.B. die Produkte/Leistungen zentraler Dienststellen) sind selbst nicht Marktleistungen, dienen jedoch mittelbar deren Erstellung.

§ 24 StLHVO Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung


(1) Die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung erfolgt durch die haushaltsführenden Stellen.

(2) Die gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständige Abteilung erstellt ein Handbuch für die Kosten- und Leistungsrechnung und ordnet die Umsetzung an. Im Handbuch werden die konkreten Ausformungs- und Verrechnungsmodalitäten des landesweit einheitlichen Systems der Kosten- und Leistungsrechnung sowie die speziell für die Kosten- und Leistungsrechnung relevanten Auswertungsmöglichkeiten aus dem System des Landesrechnungswesens beschrieben.

(3) Weitere Handlungsanleitungen zur Kosten- und Leistungsrechnung werden normiert, wobei insbesondere Folgendes zu regeln ist:

1.

für welche Stellen oder Organisationseinheiten die Kosten- und Leistungsrechnung innerhalb des Wirkungsbereiches einer haushaltsführenden Stelle durchzuführen ist,

2.

an wen und zu welchen Terminen zu berichten ist,

3.

was die Berichtsinhalte sind und

4.

welche Vorlagen zu verwenden sind.

§ 25 StLHVO Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2014, in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des 2. Teiles (Haushaltsplanung) treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2014, in Kraft und sind erstmals für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2015 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesbudgets für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des 3. Teiles (Budgetcontrolling) und 4. Teiles (Kosten- und Leistungsrechnung) treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.

Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO (StLHVO) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. April 2014 über die Führung des Landeshaushaltes (Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 47/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes 2014 (StLHG), LGBl. Nr. 176/2013, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen (zu § 1 Abs. 2 StLHG)

§ 1

Gegenstand

2. Teil
Haushaltsplanung (zu den §§ 9-12 StLHG)

1. Abschnitt
Mittelfristige Haushaltsplanung, Landesfinanzrahmen und Strategiebericht

§ 2

Mittelfristige Haushaltsplanung

§ 3

Erstellung des Landesfinanzrahmens

§ 4

Vorlage an den Landtag

§ 5

Strategiebericht

2. Abschnitt
Budgetentwurf (zu den §§ 10, 33 Abs. 1 und 35 Abs. 1 StLHG)

§ 6

Vorbereitung eines Budgetentwurfes

§ 7

Abstimmung der Bereichsbudgets

§ 8

Überschreitungen von Obergrenzen für Auszahlungen sowie Unterschreitungen von Untergrenzen für Einzahlungen

3. Abschnitt
Liquiditätsplanung (zu § 43 Abs. 1 und 3 StLHG)

§ 9

Liquiditätsplanung

3. Teil
Budgetcontrolling (zu § 52 Abs. 2 StLHG)

§ 10

Ziele und Aufgaben

§ 11

Organisation und Durchführung

§ 12

Controlling der Finanzierungsrechnung

§ 13

Controlling der Ergebnisrechnung

§ 14

Darstellung der Vermögensrechnung

§ 15

Budgetcontrolling von Vorhaben

§ 16

Berichtswesen und Berichterstattung

4. Teil
Kosten- und Leistungsrechnung (zu § 1 Abs. 2 Z. 4 StLHG)

§ 17

Geltungsbereich

§ 18

Gegenstand und Grundsätze

§ 19

Kostenartenrechnung

§ 20

Kostenartengruppen

§ 21

Kostenstellenrechnung

§ 22

Verrechnungsmodell

§ 23

Kostenträgerrechnung

§ 24

Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung

5. Teil
Schlussbestimmungen

§ 25

Inkrafttreten

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