§ 22 StLHVO Verrechnungsmodell

StLHVO - Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Voraussetzung für eine Kostenträgerrechnung in der Landesverwaltung ist die Festlegung der Art und Weise wie die Verrechnung der Gemeinkosten auf Haupt-(End-)kostenstellen erfolgt. Die gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständige Abteilung legt dieses Verrechnungsmodell fest.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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