§ 19 StLHVO Kostenartenrechnung

StLHVO - Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Kostenartenrechnung dokumentiert welche Kosten, nach Arten differenziert, in welcher Höhe, innerhalb einer Abrechnungsperiode angefallen sind und gibt somit Aufschluss über den Werteverzehr (primäre Kosten) sowie den internen Wertefluss (sekundäre Kosten) innerhalb der Organisationseinheiten.

(2) Die Erfassung der Kostenarten erfolgt im Allgemeinen durch die Überleitung der Sachkonten der Ergebnisrechnung im Rahmen der Haushaltsverrechnung dadurch, dass aus jedem Sachkonto eine Kostenart abgeleitet wird. Daneben können Kostenarten (z.B. Personalkosten) auch über andere Erfassungssysteme gebucht werden.

(3) Bei den durch die Integration der Ergebnisrechnung erfassten Beträgen kann es notwendig sein, zeitliche oder sachliche oder wertmäßige Abgrenzungen vorzunehmen. Dies erfolgt automatisiert im EDV-System des Landesrechnungswesens.

(4) Kalkulatorische Kosten werden nur in Ausnahmefällen angesetzt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 StLHVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 StLHVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 StLHVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 StLHVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 StLHVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 StLHVO
§ 20 StLHVO