§ 18 StLHVO Gegenstand und Grundsätze

StLHVO - Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Organe nach § 4 StLHG haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:

1.

Der Kostenartenrechnung;

2.

Der Kostenstellenrechnung;

3.

Der Kostenträgerrechnung.

(2) Bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Die Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen;

2.

Die Kosten und Erlöse sind in nachvollziehbarer Weise auf Kostenträger aufzuteilen;

3.

Die Erfassung und Verrechnung der Kosten und Erlöse hat auf der Grundlage von Belegen zu erfolgen. Liegt kein Beleg vor, ist eine entsprechende Dokumentation durchzuführen;

4.

Die Darstellung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung auf die einzelnen Kostenstellen und Kostenträger ist definiert;

5.

Die Kostenzuordnung hat grundsätzlich verursachungsgerecht auf die entsprechenden Kostenträger zu erfolgen;

6.

Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter Abwägung des geringstmöglichen Mitteleinsatzes und der größtmöglichen Aussagekraft im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität zu erfolgen;

7.

Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Bestandteil der Haushaltsführung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 StLHVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 StLHVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 StLHVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 StLHVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 StLHVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 StLHVO
§ 19 StLHVO