§ 4 StLHVO Vorlage an den Landtag

StLHVO - Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Auf Basis der nach § 3 Abs. 9 gemeldeten Daten sind die Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung der Budgetplanung und des Landesfinanzrahmens einschließlich der auf Ebene der Bereiche für die vier folgenden Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen für Mittelverwendungen und Untergrenzen für Mittelaufbringungen (Art. 19 Abs. 3 L-VG) auszuarbeiten.

(2) Nach den im Sinne des Abs. 1 erfolgten Festlegungen hat die Landesregierung dem Landtag folgende Unterlagen zur Beschlussfassung vorzulegen:

1.

Den Entwurf eines Landesfinanzrahmens sowie der Obergrenzen für Mittelverwendungen und Untergrenzen für Mittelaufbringungen auf Ebene der Bereiche für die vier folgenden Finanzjahre samt Erläuterungen;

2.

Den Entwurf einer allenfalls notwendigen Änderung des zuletzt beschlossenen Landesfinanzrahmens samt Begründungen;

3.

Den Entwurf für die Grundzüge des Stellenplans;

4.

Einen Strategiebericht mit Angaben zur Budgetplanung zur Kenntnisnahme.

(3) Die Vorlage an den Landtag hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Beschlussfassung spätestens in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) erfolgen kann.

In Kraft seit 30.04.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 StLHVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 StLHVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 StLHVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 StLHVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 StLHVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 StLHVO
§ 5 StLHVO