§ 22b StKJHG-DVO

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann längstens bis 30. September 2032 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2022, LGBl. Nr. 29/2023

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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