§ 20a StKJHG-DVO

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen (§ 9) kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 284,74 Euro gewährt werden, wenn die Qualifizierungsmaßnahme durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. D. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017, LGBl. Nr. 127/2021

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.2022
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