§ 20b StKJHG-DVO

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Für die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang zur familienpädagogischen Pflegeperson kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 922,89 Euro gewährt werden, wenn der Lehrgang durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. E. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017, LGBl. Nr. 127/2021

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.2022
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