§ 4 StKBFG

StKBFG - StKBFG-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Abweichend von § 3c wird für alle Kinder, die mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2011/2012 eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, das Fristende zur Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise und sonstigen erforderlichen Nachweise gemäß § 3b mit 30. September 2011 festgesetzt, in begründeten Ausnahmefällen auch später.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011

In Kraft seit 12.09.2011 bis 31.12.9999
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