(1) Berechnungsbasis für das Familiennettoeinkommen ist das Jahreseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die für das Kind, für das die Sozialstaffel zu berechnen ist, unterhaltspflichtig sind. Zum Einkommen zählen:
1. | Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz). | |||||||||
a) | Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit; | |||||||||
b) | Einkünfte aus selbständiger Arbeit; | |||||||||
c) | Einkünfte aus Gewerbebetrieb; | |||||||||
d) | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; | |||||||||
e) | Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit nicht endbesteuert; | |||||||||
f) | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; | |||||||||
g) | Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz. | |||||||||
2. | Wochengeld; | |||||||||
3. | Kinderbetreuungsgeld; | |||||||||
4. | Arbeitslosengeld; | |||||||||
5. | Notstandshilfe; | |||||||||
6. | Einkünfte von Zeitsoldaten, jedoch ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge; | |||||||||
7. | Sozialhilfe und Mindestsicherung, wenn die Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes dient; | |||||||||
8. | Erhaltene Unterhaltszahlungen von geschiedenen Ehegatten; | |||||||||
9. | Erhaltene Unterhaltszahlungen und Waisenpensionszahlungen für Kinder. |
(2) Ist das Einkommen eines Familienangehörigen im Sinne des Abs. 1 negativ, so ist dieses für die Berechnung des Einkommens mit Null festzusetzen.
(3) Von dem gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Einkommen sind abzuziehen:
1. | nachweislich erbrachte Unterhaltsleistungen, die verpflichtend an nicht haushaltszugehörige Angehörige zu leisten sind; | |||||||||
2. | die auf das Einkommen gemäß Abs. 1 Z 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz vor Abzug der Absetzbeträge. |
(4) Das nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte (Jahres-) Nettoeinkommen ist durch 12 zu dividieren, um das monatliche Familiennettoeinkommen zu ermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011
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