§ 3 StKBFG Verfahren

StKBFG - StKBFG-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Für Anträge auf Gewährung einer Landes-Kinderbetreuungshilfe, für Änderungsanzeigen, Abmeldungen von Kinderbetreuungseinrichtungen und die Einkommensnachweise sind die amtlichen Formulare zu verwenden.

(2) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung hat die gemäß Abs. 1 zur Antragstellung, Änderung und Abmeldung erforderlichen Formblätter bereitzuhalten und diese über Aufforderung kostenlos auszufolgen.

(3) Aufnahmebestätigungen, Änderungen und Abmeldungen sind vom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne der amtlichen Formblätter auszufüllen bzw. zu bestätigen. Die damit verbundenen Kosten hat der Erhalter der Kinderetreuungseinrichtung zu tragen.

(4) Das vom Antragsteller ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular ist, ausgenommen bei Tagesmüttern (-vätern), unter Anschluss der Einkommensnachweise und der Aufnahmebestätigung der für den Sitz des Erhalters zuständigen Gemeinde zur Überprüfung und Weiterleitung zu übermitteln. Bei Tagesmüttern (-vätern) ist die Überprüfung und Weiterleitung vom Erhalter vorzunehmen.

(5) Muss ein Kind eine außerhalb des Landes gelegene Kinderbetreuungseinrichtung, weil eine solche innerhalb zumutbarer Entfernung vom im Lande gelegenen Wohnsitz des Kindes nicht besteht oder weil das Kind von der im Lande zunächst gelegenen Kinderbetreuungseinrichtung mangels vorhandener Plätze nachweislich nicht mehr aufgenommen werden kann, besuchen, so ist zum Vorgehen im Sinne des Abs. 4 die Gemeinde des ständigen Wohnsitzes des Kindes zuständig.

(6) Die Gemeinde hat die Anträge und Nachweise (Abs. 4) gemeinsam mit einer von ihr anzulegenden Sammelliste binnen zwei Wochen nach Einlagen des Antrages dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung vorzulegen. Bei Tagesmütter (-väter)-Kindern hat die Vorlage über den Erhalter binnen zwei Wochen zu erfolgen.

(7) Bei Änderungen haben die Antragsteller, der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung und die Gemeinde im Sinne der Abs. 3 bis 6 vorzugehen.

(8) Abmeldungen sind vom Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung umgehend dem Amt der Landesregierung vorzulegen.

(9) Bleiben Kinder, für deren Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt wird, unbegründet länger als vier Wochen dem Besuch der Einrichtung fern (§ 30 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgesetzes), hat der Erhalter diese abzumelden und der Landesregierung unverzüglich (Abs. 6) bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.09.2000 bis 31.12.9999
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