Gesamte Rechtsvorschrift StKBFG

StKBFG-Durchführungsverordnung

StKBFG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2000 über die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe

Stammfassung: LGBl. Nr. 38/2000

§ 1 StKBFG Höhe der Beihilfe


(1) Die Höhe der monatlichen Beihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen der möglichen Höchst-beihilfe von 50 Euro (fiktiver Betrag gemäß § 15 Abs. 3 Kinderbetreuungsförderungsgesetz) und dem den Eltern (Erziehungsberechtigten) zumutbaren Aufwand für die Kinderbetreuung.

(2) Der zumutbare Aufwand für die Kinderbetreuung ist in der nachfolgenden Tabelle festgelegt. In dieser Tabelle ist sowohl das Einkommen der Eltern gemäß § 17 Abs. 1 Kinderbetreuungsförderungsgesetz als auch die Anzahl der im Haus lebenden unversorgten Kinder berücksichtigt.

Tabelle 1

Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Prozent

Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Prozent

Anzahl der unvers. Kinder

bis 700 Euro

700,01 bis 770,00 Euro

für die weiteren 70 

Euro

für die

weiteren

70

 Euro

für die

weiteren

70 

Euro

für die

weiteren

70 

Euro

für die

weiteren

70 

Euro

für die

weiteren

70 

Euro

für die

weiteren

70

Euro

für die

weiteren

70 

Euro

für die

weiteren

70 

Euro

für die

weiteren

70 

Euro

für die

weiteren

70

 Euro

1

0,0

1,5

2,0

2,5

3,5

4,5

5,5

6,5

7,5

8,5

9,5

10,5

11,5

2

0,0

1,0

1,5

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

7,0

8,0

9,0

10,0

11,0

3

0,0

0,5

1,0

1,5

2,5

3,5

4,5

5,5

6,5

7,5

8,5

9,5

10,5

4

0,0

 

 

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

7,0

8,0

9,0

10,0

5

0,0

 

 

 

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

7,0

8,0

9,0

6

0,0

 

 

 

 

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

7,0

8,0

7

0,0

 

 

 

 

 

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

7,0

8

0,0

 

 

 

 

 

 

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

9

0,0

 

 

 

 

 

 

 

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

10

0,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1,0

2,0

3,0

4,0

 

Für je weitere 70 Euro Einkommen um ein Prozent mehr.

Für jedes weitere unversorgte Kind um ein Prozent weniger.

Tabelle 2

Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Euro:
Monatliches Einkommen in Euro:

Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Euro

Anzahl

d. unvers.

Kinder

bis

700

Euro

700,01

bis

770,00

Euro

770,01

bis

840,00

Euro

840,01

bis

910,00

Euro

910,01

bis

980,00

Euro

980,01

bis

1050,00

Euro

1050,01

bis

1120,00

Euro

1120,01

bis

1190,00

Euro

1190,01

bis

1260,00

Euro

1260,01

bis

1330,00

Euro

1330,01

bis

1400,00

Euro

1400,01

bis

1470,00

Euro

1470,01

bis

1540,00

Euro

1

0

11,55

12,95

14,70

17,15

20,30

24,15

28,70

33,95

39,90

46,55

53,90

61,95

2

0

7,70

8,75

10,15

12,25

15,05

18,55

22,75

27,65

33,25

39,55

46,55

54,25

3

0

3,85

4,55

5,60

7,35

9,80

12,95

16,80

21,35

26,60

32,55

39,20

46,55

4

0

0,00

0,00

0,70

2,10

4,20

7,00

10,50

14,70

19,60

25,20

31,50

38,50

5

0

 

 

0,00

0,70

2,10

4,20

7,00

10,50

14,70

19,60

25,20

31,50

6

0

 

 

 

0,00

0,70

2,10

4,20

7,00

10,50

14,70

19,60

25,20

7

0

 

 

 

 

0,00

0,70

2,10

4,20

7,00

10,50

14,70

19,60

8

0

 

 

 

 

 

0,00

0,70

2,10

4,20

7,00

10,50

14,70

9

0

 

 

 

 

 

 

0,00

0,70

2,10

4,20

7,00

10,50

10

0

 

 

 

 

 

 

 

0,00

0,70

2,10

4,20

7,00

 

Die Einkommen unter 700 Euro und über 1540 Euro sowie Fälle von mehr als 10 unversorgten Kindern sind nach Tabelle 1 zu berücksichtigen.“

(3) Die Landes-Kinderbetreuungshilfe darf jedoch nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag. Die Kinderbetreuungsbeihilfe darf nicht gewährt werden, wenn der Beihilfenbetrag weniger als 2,18 Euro monatlich beträgt oder der Besuch über einen kürzeren Zeitraum als vier Wochen erfolgen soll.

(4) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe kann bei Tagesmüttern (-vätern) nur für Tageskinder (§ 43 Abs. 2 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes) gewährt werden.

(5) Die Höchstbeihilfe gemäß Abs. 1 sowie das monatliche Einkommen inklusive der Steigerungsbeträge der Einkommensstaffel gemäß den Tabellen 1 und 2 des Abs. 2 werden nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 wertgesichert. Die jährliche Anpassung erfolgt mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Kalenderjahres heranzuziehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2004, LGBl. Nr. 71/2011

§ 2 StKBFG Beginnzeitpunkt der Beihilfengewährung


(1) Sofern die Anträge binnen drei Monaten nach Beginn des Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung beim Gemeindeamt, bei Tagsesmüttern(-vätern) beim Erhalter, zur Weiterleitung einlangen (§ 3 Abs. 4), ist die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe mit Beginn jenes Monates zu gewähren, in welchem der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung begann.

(2) Für später als den im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt beim Gemeindeamt, bei Tagesmüttern (-vätern) beim Erhalter, einlangende Anträge ist die Kinderbetreuungshilfe mit Beginn jenes Monates zu gewähren, das dem Einlangen des Ansuchens beim Gemeindeamt, bei Tagesmüttern (-vätern) beim Erhalter, entspricht (§ 3 Abs. 4).

§ 3 StKBFG Verfahren


(1) Für Anträge auf Gewährung einer Landes-Kinderbetreuungshilfe, für Änderungsanzeigen, Abmeldungen von Kinderbetreuungseinrichtungen und die Einkommensnachweise sind die amtlichen Formulare zu verwenden.

(2) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung hat die gemäß Abs. 1 zur Antragstellung, Änderung und Abmeldung erforderlichen Formblätter bereitzuhalten und diese über Aufforderung kostenlos auszufolgen.

(3) Aufnahmebestätigungen, Änderungen und Abmeldungen sind vom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne der amtlichen Formblätter auszufüllen bzw. zu bestätigen. Die damit verbundenen Kosten hat der Erhalter der Kinderetreuungseinrichtung zu tragen.

(4) Das vom Antragsteller ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular ist, ausgenommen bei Tagesmüttern (-vätern), unter Anschluss der Einkommensnachweise und der Aufnahmebestätigung der für den Sitz des Erhalters zuständigen Gemeinde zur Überprüfung und Weiterleitung zu übermitteln. Bei Tagesmüttern (-vätern) ist die Überprüfung und Weiterleitung vom Erhalter vorzunehmen.

(5) Muss ein Kind eine außerhalb des Landes gelegene Kinderbetreuungseinrichtung, weil eine solche innerhalb zumutbarer Entfernung vom im Lande gelegenen Wohnsitz des Kindes nicht besteht oder weil das Kind von der im Lande zunächst gelegenen Kinderbetreuungseinrichtung mangels vorhandener Plätze nachweislich nicht mehr aufgenommen werden kann, besuchen, so ist zum Vorgehen im Sinne des Abs. 4 die Gemeinde des ständigen Wohnsitzes des Kindes zuständig.

(6) Die Gemeinde hat die Anträge und Nachweise (Abs. 4) gemeinsam mit einer von ihr anzulegenden Sammelliste binnen zwei Wochen nach Einlagen des Antrages dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung vorzulegen. Bei Tagesmütter (-väter)-Kindern hat die Vorlage über den Erhalter binnen zwei Wochen zu erfolgen.

(7) Bei Änderungen haben die Antragsteller, der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung und die Gemeinde im Sinne der Abs. 3 bis 6 vorzugehen.

(8) Abmeldungen sind vom Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung umgehend dem Amt der Landesregierung vorzulegen.

(9) Bleiben Kinder, für deren Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt wird, unbegründet länger als vier Wochen dem Besuch der Einrichtung fern (§ 30 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgesetzes), hat der Erhalter diese abzumelden und der Landesregierung unverzüglich (Abs. 6) bekannt zu geben.

§ 3a StKBFG Berechnung des monatlichen Familiennettoeinkommens


(1) Berechnungsbasis für das Familiennettoeinkommen ist das Jahreseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die für das Kind, für das die Sozialstaffel zu berechnen ist, unterhaltspflichtig sind. Zum Einkommen zählen:

1.

Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz).

a)

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;

b)

Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

c)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

d)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

e)

Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit nicht endbesteuert;

f)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

g)

Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz.

2.

Wochengeld;

3.

Kinderbetreuungsgeld;

4.

Arbeitslosengeld;

5.

Notstandshilfe;

6.

Einkünfte von Zeitsoldaten, jedoch ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge;

7.

Sozialhilfe und Mindestsicherung, wenn die Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes dient;

8.

Erhaltene Unterhaltszahlungen von geschiedenen Ehegatten;

9.

Erhaltene Unterhaltszahlungen und Waisenpensionszahlungen für Kinder.

(2) Ist das Einkommen eines Familienangehörigen im Sinne des Abs. 1 negativ, so ist dieses für die Berechnung des Einkommens mit Null festzusetzen.

(3) Von dem gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Einkommen sind abzuziehen:

1.

nachweislich erbrachte Unterhaltsleistungen, die verpflichtend an nicht haushaltszugehörige Angehörige zu leisten sind;

2.

die auf das Einkommen gemäß Abs. 1 Z 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz vor Abzug der Absetzbeträge.

(4) Das nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte (Jahres-) Nettoeinkommen ist durch 12 zu dividieren, um das monatliche Familiennettoeinkommen zu ermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011

§ 3b StKBFG Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Elternbeitrages


(1) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist für Einkünfte gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 grundsätzlich auf den Einkommensteuerbescheid oder (im Hinblick auf die nichtselbständigen Einkünfte) den Jahreslohnzettel bzw. den Pensionsnachweis des dem Betreuungsbeginn vorangegangenen Kalenderjahres ohne 13. und 14. Monatsbezug abzustellen. Bei Betreuungsbeginn im neuen Kalenderjahr des laufenden Kinderbetreuungsjahres können stattdessen auch die Nachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen werden.

(2) Wird bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit einem Einheitswert von mehr als Ä 100.000,– und bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit nicht endbesteuert, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften im Sinne des § 29 Einkommensteuergesetz glaubhaft gemacht, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, so sind für die Ermittlung der Einkünfte für die Berechnung der Einkommensteuer geeignete Nachweise des dem Betreuungsbeginn vorangegangenen Kalenderjahres bzw. bei Betreuungsbeginn eines Kindes im neuen Kalenderjahr des laufenden Kinderbetreuungsjahres alternativ auch geeignete Nachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres zu verwenden.

(3) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bis zu einem Einheitswert von Ä 100.000,–, für die kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist der letztgültige Einheitswertbescheid heranzuziehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen, wobei geleistete Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen.

(4) Bei allen Einkünften gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 bis 9 sind grundsätzlich die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen für das dem Betreuungsbeginn vorangegangene Kalenderjahr heranzuziehen. Bei Vorlage der Einkommensnachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auch die Nachweise gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 bis 9 für dieses Kalenderjahr vorzulegen.

(5) Bei schwerwiegenden und nachhaltigen Einkommensverschlechterungen im laufenden Kalenderjahr in der Höhe von mindestens 25 % des Familiennettoeinkommens gegenüber dem für die Einkommensberechnung maßgeblichen Kalenderjahr ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen. In diesen Fällen sind alle Beweise vorzulegen, die geeignet sind, diese Einkommensänderungen nachzuweisen, wobei die Nachweise einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu umfassen haben. Werden die entsprechenden Unterlagen spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres der Erhalterin/dem Erhalter vorgelegt, so hat diese/dieser die Einkommensänderung mit Beginn des Monats zu berücksichtigen, in dem die Nachweise vorgelegt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011

§ 3c StKBFG Frist für Einkommensnachweise


Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind Einkommensnachweise und sonstige Nachweise gemäß § 3b zu berücksichtigen, die der Erhalterin/dem Erhalter jeweils bis 30. Juni vor Beginn des Kinderbetreuungsjahres vorgelegt werden, in begründeten Ausnahmefällen auch später. Bei Betreuungsbeginn eines Kindes während des laufenden Kinderbetreuungsjahres sind nur binnen vier Wochen ab Betreuungsbeginn, in begründeten Ausnahmefällen auch später vorgelegte Einkommensnachweise zu berücksichtigen. Fristgerecht vorgelegte Nachweise sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die vollständigen Nachweise aller gemäß § 3a Abs. 1 zu berücksichtigenden Personen vorgelegt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011

§ 4 StKBFG


Abweichend von § 3c wird für alle Kinder, die mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2011/2012 eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, das Fristende zur Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise und sonstigen erforderlichen Nachweise gemäß § 3b mit 30. September 2011 festgesetzt, in begründeten Ausnahmefällen auch später.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011

§ 5 StKBFG Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Tageskinder bei Tagesmüttern tritt diese Verordnung am 1. April 2000 in Kraft.

(3) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. September 1974, mit der nähere Bestimmungen über die Kindergartenbeihilfe erlassen werden, LGBl. Nr. 119/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/1996 tritt mit Ablauf des 31.August 2000 außer Kraft.

(4) Die Änderungen des § 1 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft, die Hinzufügung des § 1 Abs. 5 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

(5) Die Einfügung des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 123/2006 tritt mit 11. September 2006 in Kraft.

(6) Die Änderung des Titels und des § 4, die Einfügung der Abschnittsgliederung sowie der §§ 3a bis 3c und der Entfall des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2011 treten mit 12. September 2011 in Kraft. Die Einfügung der §§ 3a bis 3c durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2011 tritt für die Betreuung bei Tagesmüttern/Tagesvätern mit 1. September 2011 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2004, LGBl. Nr. 123/2006, LGBl. Nr. 71/2011

StKBFG-Durchführungsverordnung (StKBFG) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der Durchführungsbestimmungen zum Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetz erlassen werden (StKBFG-Durchführungsverordnung)
(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011)

Stammfassung: LGBl. Nr. 38/2000

Änderung

LGBl. Nr. 29/2004

LGBl. Nr. 123/2006

LGBl. Nr. 71/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 21 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000 wird verordnet:

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