Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (StFGPG) Fundstelle

StFGPG - Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025
  3. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013
  4. § 0 gültig von 18.02.2012 bis 31.12.2013

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines

§ 2

Feuerpolizei

§ 3

Gefahrenpolizei

§ 4

Örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei

§ 5

Überörtliche Feuerpolizei

2. Abschnitt
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

§ 6

Allgemeine Pflichten

§ 7

Verbrennen im Freien

§ 8

Feuerstätten

§ 9

Offenes Feuer und Licht, sonstige Licht- und Wärmequellen

§ 10

Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer Stoffe

§ 11

Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung

§ 12

Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen

§ 13

Lagerung von Heiz- und Brennstoffen

§ 14

Lagerung in offenen Dachräumen

§ 15

Ausschmückung von Räumen

§ 16

Fluchtwege und Freiflächen

§ 17

Betriebsbrandschutz

3. Abschnitt
Feuerbeschau

§ 18

Zweck der Feuerbeschau

§ 19

Organisation der Feuerbeschau

§ 20

Durchführung der Feuerbeschau, Verfahren

§ 21

Feuerpolizeiliche Überprüfung (Nachbeschau)

4. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

§ 22

Pflichten der Gemeinde

§ 23

Öffentliche Alarmeinrichtung

§ 24

Verpflichtungen bei baulichen Anlagen

5. Abschnitt
Bekämpfung von Bränden und Gefahren

§ 25

Verpflichtung zur Meldung

§ 26

Einsatzleitung

§ 27

Sicherheitsvorkehrungen

§ 28

Pflicht zur Hilfeleistung

§ 29

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

§ 30

Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 31

Eigener Wirkungsbereich

§ 32

Verweise

§ 33

Strafbestimmungen

§ 34

Übergangsbestimmung

§ 34a

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 35

Inkrafttreten

§ 35a

Inkrafttreten von -Novellen

§ 36

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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