§ 7 StFGPG Verbrennen im Freien

StFGPG - Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

(1) Das Verbrennen im Freien und das Abbrennen von Flächen ist nur bei entsprechender Überwachung des Verbrennens und Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig.

(2) Die Entzündung großer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch zwölf Stunden vorher, anzuzeigen.

(3) Bei starkem Wind und großer Trockenheit ist das Verbrennen im Freien unzulässig.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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