§ 15 StFGPG Ausschmückung von Räumen

StFGPG - Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, wie Versammlungs-, Gaststätten- oder Ausstellungsräume, Diskotheken, Bars usw., dürfen nur mit Stoffen ausgeschmückt werden, die zu keiner Brandentstehung und Brandausbreitung beitragen, nicht brennend abtropfen und keine toxischen Gase in einem die Personen gefährdenden Ausmaß freisetzen. Zu- und Ausgänge, Fluchtwege, Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe, Alarmierungseinrichtungen und Hinweise auf solche dürfen dabei nicht verstellt oder verdeckt werden.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 StFGPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 StFGPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 StFGPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 StFGPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 StFGPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 StFGPG
§ 16 StFGPG