§ 19 StFGPG Organisation der Feuerbeschau

StFGPG - Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde durchzuführen. Die Behörde kann als Sachverständige insbesondere beiziehen:

1.

die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten der zuständigen Feuerwehr des Einsatzbereiches oder ein von dieser/diesem bestelltes besonders geeignetes und ausgebildetes Feuerwehrmitglied,

2.

die für das Objekt zuständige Rauchfangkehrermeisterin/den für das Objekt zuständigen Rauchfangkehrermeister.

(2) In Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr ist die Betriebsfeuerwehrkommandantin/der Betriebsfeuerwehrkommandant beizuziehen.

(3) Nichtamtliche Sachverständige haben Anspruch auf Gebühren (§ 53a AVG). Die Gebühren für Feuerwehrmitglieder richten sich nach der Tarifordnung nach dem Feuerwehrgesetz-StFWG.

(4) Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission sind zur Verschwiegenheit über die bei der Feuerbeschau gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 StFGPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 StFGPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 StFGPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 StFGPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 StFGPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 StFGPG
§ 20 StFGPG