Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen (Steuerreportings) gemäß § 96 Abs. 5 EStG 1988 für abgeschlossene Kalenderjahre auszustellen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Schuldner von Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988; diese Einkünfte sind im Steuerreporting der depotführenden bzw. auszahlenden Stellen zu berücksichtigen.Der Abzugsverpflichtete gemäß Paragraph 95, Absatz 2, EStG 1988 hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen (Steuerreportings) gemäß Paragraph 96, Absatz 5, EStG 1988 für abgeschlossene Kalenderjahre auszustellen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Schuldner von Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988; diese Einkünfte sind im Steuerreporting der depotführenden bzw. auszahlenden Stellen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Ein Steuerreporting gemäß dieser Verordnung ist nur für gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen auszustellen.Ein Steuerreporting gemäß dieser Verordnung ist nur für gemäß Paragraph eins, Absatz 2, EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen auszustellen.
(3)Absatz 3,Das Steuerreporting ist bis zum 31. März des Folgejahres bereitzustellen. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen hat eine Ausstellung für die vergangenen fünf Kalenderjahre zu erfolgen. Nachträgliche Korrekturen sind auf den Steuerreportings der folgenden drei Kalenderjahre zu vermerken.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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