Anl. 1 SteuerreportingVO

SteuerreportingVO - Steuerreportingverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Art der Einkünfte

Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind

Anrechenbare ausländische Quellensteuer (+) bzw. Reduktion der anrechenbaren Quellensteuer (-) durch Verlustverrechnung

Abgeführte (+) oder gutgeschriebene (-) Kapital-ertragsteuer (inkl. vom Schuldner einbehaltene KESt)

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden, Zinserträge aus Wertpapieren), auf die im Rahmen des KESt-Abzuges keine ausländische Quellensteuer anrechenbar istEinkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 (insbesondere Dividenden, Zinserträge aus Wertpapieren), auf die im Rahmen des KESt-Abzuges keine ausländische Quellensteuer anrechenbar ist

(Kennzahl 862)

 

-

 

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden), auf die ausländische Quellensteuer anrechenbar istEinkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 (insbesondere Dividenden), auf die ausländische Quellensteuer anrechenbar ist

(Kennzahl 862)

Diese Zeile kann mehrfach vorkommen, sofern Einkünfte mit unterschiedlichen Quellensteuersätzen vorliegen.

 

 

 

Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)

(Kennzahl 981)

 

-

 

Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem SteuerabzugÜberschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 4, EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug

(Kennzahl 982)

 

-

 

Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsverluste aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsverluste aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)

(Kennzahl 891)

 

 

 

Verluste aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Verluste aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem SteuerabzugVerluste aus verbrieften Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 4, EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Verluste aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug

(Kennzahl 895)

 

Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds

(Kennzahl 897)

Diese Zeile kann auf Verlangen des Steuerpflichtigen mehrfach vorkommen.

 

 

 

Ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds

(Kennzahl 936)

Diese Zeile kann auf Verlangen des Steuerpflichtigen mehrfach vorkommen.

 

 

 

In Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde

(Kennzahl 897)

 

-

 

In den ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde

(Kennzahl 936)

 

-

 

Saldo

 

Dieser Betrag kann nur dann im Rahmen der Veranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 ungekürzt in die Kennzahl 984 übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs nicht gekürzt werden.Dieser Betrag kann nur dann im Rahmen der Veranlagung gemäß Paragraph 97, Absatz 2, EStG 1988 ungekürzt in die Kennzahl 984 übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs nicht gekürzt werden.

(Kennzahl 899)

Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und bei denen ein automatischer Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 7 EStG 1988 zulässig istEinkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27, Absatz 4 a, EStG 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, EStG 1988 anwendbar ist und bei denen ein automatischer Verlustausgleich gemäß Paragraph 93, Absatz 7, EStG 1988 zulässig ist

Art der Einkünfte

Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind

Abgeführte (+) oder gutgeschriebene (-) Kapitalertragsteuer (inkl. vom Schuldner einbehaltene KESt)

Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining)Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2, EStG 1988 (insbesondere aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining)

(Kennzahl 171)

 

 

Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 3, EStG 1988

(Kennzahl 173)

 

 

Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 3, EStG 1988

(Kennzahl 175)

 

 

Saldo

 

(Kennzahl 899)

Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und die nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988 berücksichtigt werdenEinkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, EStG 1988 anwendbar ist und die nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 6, EStG 1988 berücksichtigt werden

Art der Einkünfte

Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind

Anrechenbare ausländische Quellensteuer

Abgeführte Kapitalertragsteuer (+)

Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten

(Kennzahl 860)

 

-

 

Einkünfte aus vor dem 1. April 2012 erworbenen Forderungswertpapieren (§ 27 idF vor dem BBG 2011 iVm § 124b Z 185 lit. c EStG 1988)Einkünfte aus vor dem 1. April 2012 erworbenen Forderungswertpapieren (Paragraph 27, in der Fassung vor dem BBG 2011 in Verbindung mit Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera c, EStG 1988)

(Kennzahl 934)

 

 

 

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden, Zinserträge aus Wertpapieren), auf die keine ausländische Quellensteuer anrechenbar istEinkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 (insbesondere Dividenden, Zinserträge aus Wertpapieren), auf die keine ausländische Quellensteuer anrechenbar ist

(Kennzahl 862)

 

-

 

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden), auf die ausländische Quellensteuer anrechenbar istEinkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 (insbesondere Dividenden), auf die ausländische Quellensteuer anrechenbar ist

(Kennzahl 862)

Diese Zeile kann mehrfach vorkommen, sofern Einkünfte mit unterschiedlichen Quellensteuersätzen vorliegen.

 

 

 

Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)

(Kennzahl 981)

 

-

 

Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem SteuerabzugÜberschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 4, EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug

(Kennzahl 982)

 

-

 

Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsverluste aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsverluste aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)

(Kennzahl 891)

 

-

-

Verluste aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Verluste aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem SteuerabzugVerluste aus verbrieften Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 4, EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Verluste aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug

(Kennzahl 895)

 

-

 

Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds

(Kennzahl 897)

 

 

 

Ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds

(Kennzahl 936)

 

 

 

In Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde

(Kennzahl 897)

 

-

 

In den ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde

(Kennzahl 936)

 

-

 

Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen), die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988 ermittelt wurdenÜberschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen), die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß Paragraph 93, Absatz 4, EStG 1988 ermittelt wurden

Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug entfaltet keine Abgeltungswirkung.

 

 

Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug, die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988 ermittelt wurdenÜberschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 4, EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug, die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß Paragraph 93, Absatz 4, EStG 1988 ermittelt wurden

Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug entfaltet keine Abgeltungswirkung.

 

 

Saldo

 

Dieser Betrag kann nur dann im Rahmen der Veranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 ungekürzt in die Kennzahl 984 übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs nicht gekürzt werden.Dieser Betrag kann nur dann im Rahmen der Veranlagung gemäß Paragraph 97, Absatz 2, EStG 1988 ungekürzt in die Kennzahl 984 übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs nicht gekürzt werden.

(Kennzahl 899)

Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und die nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 7 EStG 1988 berücksichtigt werdenEinkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27, Absatz 4 a, EStG 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, EStG 1988 anwendbar ist und die nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 7, EStG 1988 berücksichtigt werden

Art der Einkünfte

Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind

Abgeführte Kapitalertragsteuer (+)

Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 EStG 1988 (insb. aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining)Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2, EStG 1988 (insb. aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining)

(Kennzahl 171)

 

 

Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 3, EStG 1988

(Kennzahl 173)

 

 

Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 3, EStG 1988

(Kennzahl 175)

 

-

Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988, die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4a EStG 1988 ermittelt wurdenÜberschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 3, EStG 1988, die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß Paragraph 93, Absatz 4 a, EStG 1988 ermittelt wurden

Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug entfaltet keine Abgeltungswirkung.

 

Saldo

 

(Kennzahl 899)

Weitere Angaben

Noch nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 oder 7 EStG 1988 berücksichtige Einkünfte (Einkünfteüberhang):Noch nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 6, oder 7 EStG 1988 berücksichtige Einkünfte (Einkünfteüberhang):

 

  • Strichaufzählung
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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